Wettbewerbsrecht

Immobilienwerbung

Sehr häufig werden Bauträger, Hausverwalter oder Immobilienmakler mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Abmahnungen von Bagatellverstößen oder eine missbräuchliche Ausnutzung des Wettbewerbsrechts. Rund 97 Prozent der Abmahnungen haben sich – meistens wegen der fehlenden oder missbräuchlich ausgeübten Klagebefugnis oder wegen der Abmahnung von Bagatellverstößen durch Vereine oder angebliche Mitbewerber – als unberechtigt herausgestellt, nur die restlichen drei Prozent waren berechtigt.
Da die Politik diesem Treiben in der Vergangenheit – bis auf die „Versuche" von UWG-Novellen 1986, mit Neuregelungen unter anderem in den Paragraphen (§§) 13 und 24 UWG (alte Fassung), 1994 und 2000 noch einmal mit der Änderung des § 13 UWG (alte Fassung) – weitgehend tatenlos zusah und auch die Gerichte dem Missbrauch keinen wirksamen Riegel vorgeschoben haben, ist es Sache der Gewerbetreibenden, sich davor zu schützen. Dies ist zunehmend wichtiger, da zusätzliche Gefahren durch das Medium Internet – das im Immobilienbereich eine wachsende Rolle spielt – drohen. Mit wenigen Grundregeln lassen sich die meisten Fehler vermeiden.
Der Makler oder Bauträger sollte sich stets Informationen bei der IHK und bei den Berufsverbänden besorgen und diese auch über die Abmahnung informieren. Dies ist deshalb so wichtig, damit neue Serienabmahner schnell erkannt werden. Nur dann kann wirksame Hilfestellung gegeben werden.
Rudolf Koch, IVD (Quelle: IHK Frankfurt am Main)