Gewerbliche Schutzrechte

Europäische Unionsmarke

Die Europäische Unionsmarke ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Unionsmarke sind nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich. Die Unionsmarke trug bis zum 22. März 2016 die Bezeichnung Gemeinschaftsmarke. Ihre Rechtsgrundlage hat die Europäische Unionsmarke in der Unionsmarkenverordnung.

Was kann als Unionsmarke eingetragen werden?

Eine eintragungsfähige Marke können alle Zeichen sein, die sich in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie darstellen lassen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. In Frage kommen somit insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen von Ware oder Verpackung sowie Farben oder Farbzusammenstellungen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Zeichen geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Eine ganz neue Markenart ist die sogenannte Unionsgewährleistungsmarke. Diese tanzt insofern aus der Reihe, als sie nicht herkunftshinweisend ist, sondern ausschließlich die „Güte“ bestimmter Waren oder Dienstleistungen zusichern soll (Garantiefunktion). Diese Markenart dürfte besonders für Aussteller von Gütesiegeln beziehungsweise von Zertifikaten interessant sein.
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Anmeldung der Gemeinschaftsmarke

Wer: Eine Marke anmelden kann jede natürliche und juristische Person sowie juristische Personen gleichgestellte Gesellschaften oder Vereinigungen. Auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU können eine Gemeinschaftsmarke anmelden, sofern sie einem der Verbundsstaaten der Pariser Verbundsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) angehören oder einem Staat, welcher nachweislich den EU-Mitgliedsstaaten den gleichen Schutz gewährleistet wie seinen eigenen Angehörigen.
Wo: Seit dem 23. März 2016 nur noch exklusiv beim
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Tel.: (0034) 965 139 100
Fax: (0034) 965 131 344
Avenida de Europa, 4,
E-03008 Alicante/Spanien
Wie: Die Anmeldung kann mit einem Formblatt per Post, Telefax oder per e-filing online in einer der 20 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft – der „ersten Sprache“ eingereicht werden. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes ist, das heißt Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch. Neben dem Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke sind noch Name und Adresse des Anmelders sowie eine Beschreibung der zu schützenden Ware oder Dienstleistung einschließlich der Bezeichnung der Marke anzugeben. Nutzung von Fax als Mittel der elektronischen Kommunikation ist seit dem 1.1.2018 nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
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Eintragung der Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben. Diese kann nur erfolgen, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen. Solche Eintragungshindernisse sind zum Beispiel das Nichtvorliegen einer eintragungsfähigen Markenform oder die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens. Ebenfalls nicht schutzfähig sind Marken, die eine für den Verkehr freihaltebedürftige Angabe darstellen (zum Beispiel über die geografische Herkunft der Ware). Des Weiteren ist eine Eintragungsfähigkeit zu verneinen, wenn es sich bei der Marke um eine nach allgemeinem Sprachgebrauch oder den Verkehrsgepflogenheiten übliche Bezeichnung für unter der Marke angebotene Waren handelt.
Ausnahmsweise kann eine Marke aber dennoch eingetragen werden, wenn sie in eintragungsfähiger Markenform vorliegt und infolge ihrer Benutzung bereits Unterscheidungskraft im Rechtsverkehr erlangt hat. Liegt kein Hindernis vor, wird die neue Marke zunächst veröffentlicht und – sofern kein Widerspruch eingeht – in das europäische Markenregister aufgenommen.
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Beschleunigtes Verfahren (Fast-Track-Verfahren)

Es besteht die Möglichkeit für Markenanmelder, ihre Anmeldungen im sogenannten Fast-Track-Verfahren schneller prüfen und veröffentlichen lassen. Dabei sind insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten: Die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, müssen aus einer Datenbank mit bereit vom EUIPO akzeptierten Begriffen ausgewählt werden, sind also nicht frei wählbar. Im Übrigen ist bei dieser Vorgehensweise schon im Voraus zu zahlen.

Widerspruch

Bei Überschneidungen der angemeldeten Marke mit einer bereits für die Europäische Union oder ein Mitgliedsland registrierten Marke muss der Inhaber der älteren Marke selbst tätig werden und Widerspruch einlegen. Eine ständige Überwachung der neuen Eintragungsverfahren ist deshalb für Markeninhaber besonders wichtig. Nach Widerspruchserhebung muss das Markenamt über die Eintragung der neuen Marke entscheiden; diese Entscheidung ist dann mit der Beschwerde anfechtbar. Wird über die Beschwerde negativ entschieden, so ist der Rechtsweg zum Gerichtshof erste Instanz der EU in Luxemburg eröffnet.
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Wirkung der Eintragung

Mit der Eintragung stehen dem Inhaber die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke zu. Sie bewirkt den Schutz der Marke in allen EU-Staaten. Zugleich entsteht die Gemeinschaftsmarke als subjektives Privatrecht mit absoluter Wirkung, das Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Die Dauer der Registrierung beträgt zehn Jahre ab der Anmeldung. Sie kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Wird das Schutzrecht verletzt, das heißt benutzt ein Dritter ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, so kann der Verletzer vor den Gemeinschaftsmarkengerichten (nationale Gerichte des Mitgliedslandes, dem die Schutzrechtsstreitigkeiten besonders zugewiesen sind) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaates.
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Grundsatz des Benutzungszwangs

Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass von Dritten der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird.
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Verhältnis zu nationalen Markenrechten

Die Gemeinschaftsmarkenverordnung lässt die bestehenden nationalen Marken und Kennzeichenrechte sowohl in ihrem Bestand als auch in ihren Wirkungen unangetastet. Die Gemeinschaftsmarke soll die nationalen Markensysteme nicht ersetzen, sondern neben diese treten. Die Anmeldung oder Registrierung einer Marke im Ursprungsland hat aber Auswirkungen auf das Eintragungsverfahren beim europäischen Markenamt, wenn dieselbe Marke auch als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden soll. Denn dem Anmelder steht während einer Frist von sechs Monaten ein Prioritätsrecht zu; die innerhalb dieser Zeit vorgenommene Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wird so behandelt, als ob sie am Tag der früheren Erstanmeldung (im Ursprungsland) vorgenommen worden wäre. Des Weiteren kann der Anmelder den Zeitrang einer bereits eingetragenen älteren nationalen Marke für eine neu angemeldete Gemeinschaftsmarke in Bezug auf das betreffende Ursprungsland in Anspruch nehmen.
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Gebühren

Die Gebühren des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für die Eintragung und Verlängerung von Unionsmarken sind mit Wirkung zum 23. März 2016 geändert worden. Das System wurde von einer Grundgebühr, die drei Klassen von Waren und Dienstleistungen einschließt, auf eine Zahlung pro Klasse umgestellt. Nun kostet die elektronische Anmeldung (e-filing) inklusive einer Klasse 850 Euro. Die zweite Klasse kostet zusätzlich 50 Euro. Jede weitere Klasse kostet jeweils 150 Euro. Für die Praxis hat dies zur Folge, dass der Anmelder eine niedrigere Gebühr zahlt, wenn er nur eine Klasse anmeldet, die gleiche Gebühr wie bisher zahlt, wenn zwei Klassen angemeldet werden, und eine höhere Gebühr zahlt, wenn er drei oder mehr Klassen anmeldet. Die Gebühren fallen in gleicher Höhe auch bei der elektronischen Verlängerung des Markenschutzes (e-renewal) je nach Anzahl der Klassen an. Bisher kostete eine elektronische Verlängerung inklusive drei Klassen 1350 Euro und jede weitere Klasse 400 Euro.
Eine aktuelle Gebührenübersicht enthält die Internetseite des Europäischen Markenamtes.
Die IHK Nord Westfalen empfiehlt die Hinzuziehung eines Patentanwaltes oder spezialisierten Rechtsanwaltes.
Stand: März 2019
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