Berechnungsmodell

Rundfunkbeitrag

Die Länder haben mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) eine grundlegende Neuausrichtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 beschlossen. Statt einer Rundfunkgebühr gibt es nun einen Rundfunkbeitrag, der nicht mehr an das Vorhandensein von Empfangsgeräten geknüpft ist.
Die Pflicht zur Entrichtung des neuen Rundfunkbeitrages gilt grundsätzlich für alle Privathaushalte, Unternehmen sowie Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Die Beitragspflicht aller Unternehmen - gleich ob sie Empfangsgeräte besitzen oder nicht - wird damit begründet, dass die Nutzung des Rundfunks zu den typischen Betriebsabläufen und Organisationsstrukturen eines Gewerbebetriebes gehöre.  

Aktuelles: Rückwirkende Freistellung aufgrund von Corona

Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie ihre Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war. Die Freistellung ist auch rückwirkend möglich. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Seite des Rundfunkbeitrags.
Bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.