Rechtsformen
Die Kommanditgesellschaft
Allgemeines
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. KG.
Es ist nicht möglich, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können.
Die KG ist eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Deshalb sind auf sie - von gewissen Ausnahmen abgesehen - die gesetzlichen Vorschriften über die OHG anzuwenden. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungsbeschränkung des oder der Kommanditisten.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. So kann die KG
- vor Gericht klagen und verklagt werden
- Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
- Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein
- Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben
- aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel notwendig
- über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden
Haftung
Die persönlich haftenden Gesellschafter haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt, da die Haftung einer GmbH kraft Gesetzes auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist.
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten geleistet, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Zu beachten ist, dass jeder Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen worden ist.
Ausnahmsweise haftet er nur mit seiner Kommanditeinlage, wenn den Gläubigern seine Beteiligung als Kommanditist bekannt war und das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Gesellschaftsvertrag
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Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon, können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der KG selbst bedrohen. In jedem KG-Vertrag sollten folgende Punkte geregelt sein:
- Firma der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand
- Gesellschafter, Gesellschaftskapital
- Geschäftsführung und Vertretung
- Beteiligung an Gewinn und Verlust
- Entnahmerecht
- Vertragsdauer
- Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters
- Erbfolge
- Ausschluss von Gesellschaftern
- Abtretung eines Gesellschaftsanteils
- Liquidation
Geschäftsführung
Grundsätzlich erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Geschäftsführungsbefugnis oder andere Rechte auf Mitwirkung der Kommanditisten an der Geschäftsführung können jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht, Registerabteilung, von sämtlichen Gesellschaftern, also einschließlich der Kommanditisten, vorzunehmen.
Sie hat zu enthalten:
- den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter
- die Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen
Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form (Notar) erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen. Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Zweigniederlassung zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt beim Registergericht der Hauptniederlassung.
Auftreten im Geschäftsverkehr
Kommanditgesellschaften, die ein Geschäftslokal haben, sind verpflichtet, den Firmennamen an der Außenseite oder am Eingang des Geschäftslokals in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Außerdem müssen – sofern nicht aus dem Firmennamen ersichtlich – der Vor- und Zuname des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters beziehungsweise bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern die Vor- und Zunamen von mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern angebracht werden. Hat die KG mehr als zwei persönlich haftende Gesellschafter, ist auf das Vorhandensein weiterer persönlich haftender Gesellschafter durch einen Zusatz hinzuweisen. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Messen, Ausstellungen und Märkte.
Auf sämtlichen Geschäftsbriefen (auch in elektronischer Form) sind folgende Angaben notwendig:
- Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen nur juristische Personen persönlich haftende Gesellschafter sind (zum Beispiel GmbH & Co. KG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
- Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Firmen der Gesellschafter sowie deren
- Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer und – falls vorhanden – des Aufsichtsratsvorsitzenden (bei GmbH)
- Vor- und Zunamen aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (bei AG)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die geschäftsführenden Gesellschafter können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern
Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst durch:
- den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist
- Beschluss der Gesellschafter
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
- gerichtliche Entscheidung
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- Tod des Gesellschafters, beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft - wenn vertraglich nicht anders festgelegt - mit den Erben fortgesetzt
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters
- Kündigung des Gesellschafters
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters
- Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
HinweisDie Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.