Internetrecht und Onlinehandel

Vertragsschluss im Internet

Welches Recht ist anwendbar?

Da das Internet globale Kommunikation ermöglicht, bewegt sich der Benutzer oft in verschiedenen Rechtskreisen. In der EU gibt es ein einheitliches Verbraucherschutzsystem. Die einschlägigen Richtlinien bewirken, dass Problemen bei grenzüberschreitenden Verträgen entgegengewirkt wird.

Wie wird ein Vertrag via Internet geschlossen?

Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen, wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen. Wird ein Vertrag nicht in so genannten chatrooms oder in Online-Konferenzsystemen geschlossen, handelt es sich beim Vertragsschluss im Internet um einen Vertrag unter Abwesenden. Für Verträge unter Abwesenden wird die jeweilige Willenserklärungen erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist. Von Kaufleuten wird erwartet, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten mindestens einmal täglich ihre E-Mails abrufen.

Welche Varianten des Vertragsschlusses im Internet sind üblich?

Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um ein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Vergleichbar mit einer Schaufensterauslage liegt darin nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Das Angebot wird dann durch den Händler meist per E-Mail angenommen. Teilweise erhält der Kunde zunächst eine automatisierte Eingangsbestätigung und die Annahme erfolgt dann manuell durch eine weitere E-Mail („Auftragsbestätigung“). Ebenfalls möglich ist aber auch die Annahme des Angebots mit automatisierter E-Mail direkt nach Eingang.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Präsentation der Waren schon ein verbindliches Angebot darstellt, das durch die Bestellung angenommen wird. Dies ist zum Beispiel bei ebay Sofortkauf der Fall.
Wichtig: Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung ist (abgesehen von Betrugsmaschen) in der Regel ein Vertragsschluss anzunehmen. Gleiches gilt bei der Verwendung von Zahlweisen, die eine sofortige Zahlung ermöglichen (wie zum Beispiel Paypal), wenn der Zahlungsvorgang in die Wege geleitet wird.

Was passiert bei falscher Übermittlung einer elektronischen Willenserklärung?

Auch bei elektronischen Willenserklärungen besteht die Möglichkeit, eine fehlerhafte Erklärung anzufechten. Es treten allerdings einige technische Besonderheiten auf. Die falsche Eingabe einer E-Mail, deren versehentliche Versendung oder eine fehlerhafte Übermittlung berechtigen in der Regel zur Anfechtung. Beruhen die Fehler jedoch auf der Verwendung von mangelhafter Soft- oder Hardware oder sind sie durch falsches Datenmaterial bei der Datenverarbeitung entstanden, berechtigen sie nach wohl überwiegender Auffassung wie ein Fehler in der Willensbildung nicht zur Anfechtung. Die Verwendung technischer Geräte für automatisierte Erklärungen liegt im Fehlerrisiko des Verwenders.

Können elektronische Willenserklärungen Schriftformerfordernissen genügen?

Grundsätzlich können Verträge formfrei, also zum Beispiel auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftform spielt nur dann eine Rolle, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel bei Verbraucherkreditverträgen, Mieterhöhungen und Kündigung von Wohnraum, Bürgschaften, Quittungen, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen). Für formbedürftige Rechtsgeschäfte fehlt bei Erklärungen per Internet die eigenhändige Namensunterschrift, so dass sie nicht der Schriftform entsprechen. Von der Unterschrift deutlich zu trennen ist die digitale Signatur. Ihrer Funktion nach ist sie mit einem Siegel vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Signaturgesetzes gelten die nach den Bestimmungen erzeugten digitalen Signaturen als sicher. In derartigen Fällen ersetzt gemäß Paragraph (§) 126a BGB die elektronische Form die vorgeschriebene schriftliche Form.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbezeichnungen können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der so genannten Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen
  • Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!) und gespeichert werden können
  • Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch am Bildschirm in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann (keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke ins Netz stellen!).

Exkurs Vertragsbeendigung: Kündigungsbutton

Bei Abschluss eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr durch einen Verbraucher, der ein Dauerschuldverhältnis begründet (zum Beispiel ein Mobilfunkvertrag) besteht gemäß § 312k BGB die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons. Die Kündigungsschaltfläche muss ständig verfügbar, leicht zu finden und gut lesbar sein. Sie darf mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs.2 BGB).
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