Einstellung von Mitarbeitern
Allgemeines
Personalplanung
Vorbereitung der Einstellung
Abschluss eines Arbeitsvertrages
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind
Inhalt des Arbeitsvertrages
- wenn im Arbeitsvertrag auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird
- wenn sie - auch ohne ausdrückliche Bezugnahme – regelmäßig und ohne Vorbehalt angewendet werden oder
- wenn es sich um sogenannte allgemein verbindliche Tarifverträge handelt.
Arbeitszeit
Arbeitsentgelt
- Abfallwirtschaft
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Baugewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerke
- Gebäudereinigung
- Gerüstbauerhandwerk
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Pflegebranche
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
Urlaub
Kündigungsfristen
Probezeit
Befristeter Arbeitsvertrag
- Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, etwa bei Mutterschutz, Elternzeit oder Wehrdienst anderer Arbeitnehmer/innen, bei Saisonarbeit, bei Spitzenbelastungen oder in der Probezeit sowie bei bestimmten hoch qualifizierten Tätigkeiten.
- Existenzgründer können in den ersten vier Jahren nach Gründung eines neuen Unternehmens befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist auch eine mehrfache Verlängerung zulässig.
- Ohne Vorliegen eines besonderen Grundes ist außerdem die Befristung bei Neueinstellungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren erlaubt. Der Vertrag darf innerhalb dieses Zeitraumes bis zu dreimal verlängert werden. Die Befristung ist aber nicht zulässig, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (Ausnahme: Ausbildungsverhältnis).
- Mit Arbeitnehmern, die bei Beginn der Beschäftigung das 52. Lebensjahr vollendet haben und zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sind, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlichen Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, können ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung möglich.
Arbeitspapiere und Anmeldungen
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsausweis (Kopie anfertigen!)
- bei ausländischen Arbeitnehmern: Aufenthaltstitel (siehe oben)
- gegebenenfalls Führerschein (wenn arbeitsvertraglich erforderlich)
- Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers
- Arbeitszeugnis oder Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers
- Mitteilung darüber, in welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Telefon: 01801 66 44 66 (3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz, maximal 42 Cent je Minute aus dem Mobilfunknetz),
Telefax: 0681 849-499
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Hinweis
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