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Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Folgendes ist zu beachten:
  • Die Steuerfreiheit von maximal 3.000,00 Euro gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, so dass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden kann. Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Barzuschüssen und/oder Sachbezügen gewährt werden.
  • Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000,00 Euro für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Die gilt aber nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unschädlich ist es hingegen, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarungen oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird.
  • Das Gesetz bezieht sich auf “Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise”. Es sollen jedoch nach der Gesetzesbegründung an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr soll es ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung ist ausreichend, um den Zusammenhang mit der Preissteigerung herzustellen. Folgt man dieser Linie der niedrigschwelligen Anforderung an die Abbildung des Zahlungsgrund, dann sollte es ausreichen, wenn der entsprechende Betrag in der Lohnabrechnung als steuerfrei aufgeschlüsselt und erkennbar mit dem Wort “Inflationsausgleichsprämie” bezeichnet ist.
  • Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.
  • Eine steuerfreie Auszahlung der Zuschüsse und Sachbezüge ist vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
  • In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um ein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) handelt.