Warenverkehr
Bei Lieferungen an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist zu unterscheiden ob die Ware im Versandhandel (zum Beispiel. über einen Onlineshop) oder vom Kunden persönlich abgeholt wird. Dazu gelten weitere Besonderheiten zum Beispiel für die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Warenlieferungen an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind in Deutschland umsatzsteuerlich steuerbar, jedoch nicht steuerpflichtig. Das heißt, dass bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, dem Kunden die Rechnung für die Warenlieferung ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Voraussetzungen
Lieferungen beweglicher Ware eines deutschen Unternehmens an einen steuerpflichtigen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union sind regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Für die Befreiung der Umsatzsteuerpflicht sind müssen folgende zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
Die gelieferte Ware muss mindestens eine Binnenmarktgrenze überschreiten. Bleibt die Ware in Deutschland ist eine steuerfreie Abrechnung nicht möglich. In der Praxis kommt es schon mal vor, dass eine Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, die Ware jedoch, beispielsweise zur weiteren Be- oder Verarbeitung, an einen Standort in Deutschland geliefert werden soll. In diesen Fällen ist eine Umsatzsteuer befreite Lieferung nicht möglich.
2. Der Abnehmer ist ein Unternehmer und hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
Mithilfe der gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedsstaates weist der Abnehmer der umsatzsteuerfreien Lieferung die unternehmerische Verwendungsabsicht nach. Sie signalisiert, dass der Kunde im übrigen Gemeinschaftsgebiet den Gegenstand der Lieferung der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) zu unterwerfen hat.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzsteuerzwecke. Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.
Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft zum 1. Januar 1993 entfielen auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Als Ausgleich hierfür wurde zur Sicherung des Steueraufkommens das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Die USt-IdNr. ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag.
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der EU Leistungen ausführt, innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, Dienstleistungen erbringt oder Lieferschwellen überschreitet, muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen und seine Umsätze erklären und versteuern.
Rechnungsstellung
Unternehmen, deren Warenlieferung aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen steuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
- Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung in mindestens umgangssprachlicher Form, zum Beispiel „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“, „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „steuerfreie EU-Lieferung“
- Eigene USt-IdNr. (anders als bei „normalen“ Inlandsrechnungen genügt hier nicht alternativ die Angabe der Steuernummer)
- USt-IdNr. des Abnehmers
Nachweise
Neben dem Doppel der Rechnung muss als Belegnachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Gelangensbestätigung, beziehungsweise die im Umsatzsteueranwendungserlass aufgeführten Alternativnachweise vom liefernden Unternehmen geführt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Innergemeinschaftliche Lieferungen“
Lieferungen an Privatpersonen
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