Ursprungszeugnis und Bescheinigungen

Verschiedene Rechtsgrundlagen

Im internationalen Warenverkehr wird häufig eine Aussage zum Ursprung einer Ware verlangt. Da es aber genaugenommen drei relevante Ursprungsbegriffe gibt, die miteinander nur wenig Berührungspunkte haben, ist der Ursprungsbegriff zunächst genauer zu definieren.

Unterschieden wird zwischen dem präferenziellen Ursprung auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen, dem handelspolitischen Ursprung (auch als Nicht-präferenzieller Ursprung bezeichnet) sowie dem wettbewerbsrechtlichen Ursprung, der mit einer Made in – Kennzeichnung einhergeht.


Warenursprung

Präferenzieller Ursprung
Nichtpräferenzieller
Ursprung
Warenmarkierung
„Made in...”
Rechtsgrundlage:
Ursprungsregeln im Rahmen der EU mit bestimmten Ländern
z.B. Abkommen
EU / Schweiz
EU / Mexico
Dokument:
  • EUR. 1
  • Ursprungserklärung
  • Lieferantenerklärung
Rechtsgrundlage:
Unionszollkodex (UZK)
Art. 59-63
Delegierte Verordnung – DA
Art. 31-36 +
Anhang 22-01
IHK Statut
Dokument:
  • Ursprungszeugnis
  • Ursprungsangaben in Handelskokumenten oder Zollanmeldungen
Rechtsgrundlage:
Madrider Abkommen vom 21.03.1925
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) §3
Herkunftsangabe orientiert sich:
  • Verkehrsauffassung
  • Einfuhrbestimmungen der einzelnen Bestimmungsländer
Zoll
IHK
Ggf. Gerichte