Ursprungszeugnis und Bescheinigungen
Verschiedene Rechtsgrundlagen
Im internationalen Warenverkehr wird häufig eine Aussage zum Ursprung einer Ware verlangt. Da es aber genaugenommen drei relevante Ursprungsbegriffe gibt, die miteinander nur wenig Berührungspunkte haben, ist der Ursprungsbegriff zunächst genauer zu definieren.
Unterschieden wird zwischen dem präferenziellen Ursprung auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen, dem handelspolitischen Ursprung (auch als Nicht-präferenzieller Ursprung bezeichnet) sowie dem wettbewerbsrechtlichen Ursprung, der mit einer Made in – Kennzeichnung einhergeht.
Warenursprung
Präferenzieller Ursprung
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Nichtpräferenzieller Ursprung |
Warenmarkierung „Made in...” |
Rechtsgrundlage:
Ursprungsregeln im Rahmen der EU mit bestimmten Ländern
z.B. Abkommen
EU / Schweiz EU / Mexico
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Rechtsgrundlage:
Unionszollkodex (UZK)
Art. 59-63
Delegierte Verordnung – DA
Art. 31-36 + Anhang 22-01
IHK Statut
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Rechtsgrundlage:
Madrider Abkommen vom 21.03.1925
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) §3
Herkunftsangabe orientiert sich:
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Zoll
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IHK
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Ggf. Gerichte
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