Ursprungszeugnis und Bescheinigungen
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Union vorgeschriebene Formular (Original, roter Antrag, gelbe Durchschrift) zu verwenden. Formblätter für Ursprungszeugnisse sind bei der IHK oder den einschlägigen Formular-Verlagen erhältlich. Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten.
Warum Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis (UZ) (Englisch: Certificate of Origin) weist das Ursprungsland konkreter Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs zum Beispiel erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Export-Ursprungszeugnisse können nur für Waren ausgestellt werden, die nach den sogenannten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex (UZK) der Europäischen Union (EU-VO 952/2013) einen bestimmten Ursprung erlangt haben. Das kann der EU-Ursprung, aber auch ein deutscher oder sonstiger länderbezogener Ursprung sein. Die maßgeblichen Detailregeln stehen im Artikel 60 des Unionszollkodex und der ergänzenden Delegierten Verordnung Nr. 2015/2446. Er bestimmt darüber, welcher Ursprung einer Ware erzielt wird, wenn an der Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt sind. Der Artikel 60 (Absatz 2) lautet wie folgt:
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Union vorgeschriebene Formular (Original, roter Antrag, gelbe Durchschrift) zu verwenden. Formblätter für Ursprungszeugnisse sind bei der IHK oder den einschlägigen Formular-Verlagen erhältlich. Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten.
Hinweise zum korrekten Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses finden Sie hier.