Ursprungszeugnis und Bescheinigungen

Herkunft und Qualität

Herkunft und Qualität

Der Begriff „Made in Germany“ gilt in vielen Branchen seit Langem als Nachweis besonders hoher Qualität. Die Bezeichnung hat sich zu einem sehr beliebten Marketinginstrument entwickelt. Dabei ist sie nicht geschützt. Inwieweit die Angabe benutzt werden darf, muss in jedem Einzelfall gesondert beantwortet werden.
Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe „Made in Germany“ selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft. Bei Industriegütern ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft immer seltener der Fall. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch beziehungsweise irreführend ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt Artikel 60 Unions-Zollkodex dar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Auslandsgeschäften Aussagen zu „Made in...“ und Hinweise zum nicht-präferenziellen Ursprung in einem Ursprungszeugnis einhergehen sollten.

Markenzusatz Germany bedeutet auch „Made in Germany“

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. 6 U 161/14) entschied, dass ein Firmenlogo mit dem Zusatz „Germany“ auf Produkten, die nicht aus Deutschland kommen, irreführend ist. Selbst die Eintragung der Gemeinschaftsmarke mit diesem Zusatz sei kein Grund für eine andere Beurteilung, es sei denn der Produktionsort im Drittland würde ausdrücklich deutlich genannt. Die Angabe müsse daher den Kriterien für „Made in Germany“ genügen.
Der Sachverhalt betraf einen Werkzeughersteller, der seine in Deutschland hergestellten Produkte regelmäßig mit „Made in Germany“ kennzeichnete, während im Ausland hergestellt Ware nur die Gemeinschaftsmarke, die den Zusatz „Germany“ enthält, führt. Das Gericht sah darin eine irreführende geografische Herkunftsangabe, da der Verkehr diese Praxis kaum kennen kann.
Das Gericht folgt damit der bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2014, Az. I ZR 16/14. (Quelle: DIHK, 12. Januar 2016)
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