Bescheinigungen

EU-Bescheinigung

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische beziehungsweise berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann mittels der EU-Bescheinigung erbracht werden.

Was ist eine EU-Bescheinigung

Die EU-Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische beziehungsweise berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben oder ausgeübt haben. Sie können sich in einem anderen EU-Staat selbstständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem EU-Land unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mithilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange Sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Die EU-Bescheinigung ist immer personenbezogen. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wer stellt mir die EU-Bescheinigung aus?

Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig. Unternehmen, die dem Handwerk angehören, wenden sich an die zuständigen Handwerkskammern.

Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich. Im ersten Abschnitt geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie zum Beispiel als selbstständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Im zweiten Abschnitt können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ. Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie ihr Unternehmen gründen oder ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Dokumente muss ich der Handelskammer vorlegen?

Die Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir neben der vorab ausgefüllten Bescheinigung (siehe weitere Informationen) folgende Unterlagen von Ihnen:
  1. Eine Kopie des Personalausweises.
  2. Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer, als Vertreter oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, sowie falls vorhanden eine Kopie der aktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position zu entnehmen ist.
  3. Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer ein Zeugnis ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  4. Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.