Ursprungszeugnis und Bescheinigungen

Aufgabe IHK

Selbst ist die Wirtschaft

Besser geht's nicht: Der Staat hält sich zurück und überlässt es den Unternehmen, die Angelegenheiten der Wirtschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Da es sich dabei größtenteils um Aufgaben handelt, deren Erledigung von allgemeinem Interesse ist, errichtete der Staat Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Einrichtungen – und zwar auf Initiative der Unternehmen in der Region. Diese sind unter anderem mit der Ausstellung von Außenhandelsdokumenten betraut.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden und weisen den Ursprung einer Ware nach. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften (Delegierte VO (EU) Nr. 2015/2446 und DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/2447) – in der jeweils gültigen Fassung.
In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die IHK als zuständige Stelle die Aufgabe, die Einhaltung der oben genannten Verordnungen zu gewährleisten. Bescheinigt werden von den IHKs neben Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen zum Beispiel auch Visaanträge und Freiverkehrsbescheinigungen.

Rechtliche Grundlagen

Die Industrie- und Handelskammern sind laut §3 Abs. 1 IHK Gesetzbuch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Als Träger öffentlicher Verwaltung gelten sie somit als Behörde im Sinne des Verwaltungsrechts
(§ 1 Abs. 4 VwVfG) und werden mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut.
Als Behörden mit wirtschaftlicher Selbstverwaltung gilt für Industrie- und Handelskammern folgendes:
  • die Pflicht zur Leistung von Amtshilfe
  • das Recht zur Inanspruchnahme von Amtshilfe
Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese anderen Stellen zuweisen (§ 1 Abs. 3 IHKG)
Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammern beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung.