CBAM

Berichtspflicht

Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. Praxisrelevante Bagatellgrenzen und Vereinfachungsmöglichkeiten gibt es faktisch keine.
15.05.2024 | Aus einem Gespräch der IHK-Organisation mit der Deutschen Emissionshandelsstelle bleiben folgende Punkte festzuhalten:
  1. Standardwerte: Die Standardwerte für CO2-Gehalte von Importgütern können nach dem 31.07.2024 nicht mehr angewendet werden. Die DEHSt hatte sich für eine längere Gültigkeit eingesetzt. Die DEHSt setzt sich für neue Standardwerte ein, die aus den Erfahrungen der berichteten CO2-Gehalte entwickelt werden.
  2. Bericht mit genauen CO2-Angaben: Der erste CBAM-Bericht ohne Standardwerte ist am 31. Oktober fällig. 20 % des CO2-Gehaltes komplexer Waren können geschätzt werden.
  3. Bagatellgrenze: Die DEHSt setzt sich für eine neue Bagatellgrenze in der Größenordnung von ein bis zwei Tonnen CO2 ein, mit der kleine Importeure aus der Berichtspflicht entlassen werden können. Das wäre sehr hilfreich. Wichtig für die Praxis wären dabei Umrechnungsfaktoren vom Gewicht der importierten Ware auf die Menge Treibhausgase, damit die Bagatellgrenze einfach genutzt werden kann. Eine Anhebung der aktuellen niedrigen Bagatellgrenze von 150 Euro pro Lieferung ist von Seiten der EU-Kommission derzeit leider nicht geplant.
  4. Technische Unterstützung: Technische Unterstützung bei der Abgabe von Berichten leistet nur die EU-Kommission.
  5. Fehlende Daten: Ausländische Produzenten oder Exporteure müssen bis zur Oktobermeldung von den Importeuren gedrängt werden, den CO2-Gehalt ihrer Waren zu melden. Viele Importeure sind unsicher, welche Informationen sie konkret bei ihren Lieferanten abfragen sollen. Hier wäre eine genaue Information durch die DEHSt sehr wichtig. Fehlende oder zweifelhafte Rückmeldungen können und sollen von den Importeuren dokumentiert werden. Die DEHSt ist an zweifelhaften Werten interessiert.
  6. "No-Shows": Die DEHSt wird CBAM-pflichtige Unternehmen anschreiben, die bisher keine Meldung abgegeben haben.
  7. Nullmeldung: Wenn in einem Quartal keine CBAM-pflichtigen Waren importiert wurden, braucht keine Meldung abgegeben werden.

CBAM: Verwendung tatsächlicher Emissionsdaten

7. Oktober 2024 | Seit 01.08. 2024 müssen zur Erstellung eines CBAM-Berichts tatsächliche Emissionsdaten verwendet werden. Sollten keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Unternehmen darlegen, dass sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen
Nach den bisherigen Erfahrungen ist es leichter die Emissionswerte für eine Stahlbramme zu erhalten als für eine Schraube. Mit anderen Worten: Je weiter ein Produkt verarbeitet ist und je kleiner die Sendung, desto schwieriger ist es häufig, die Emissionswerte zu erhalten. Das ist eigentlich nicht überraschend und diese Erkenntnis dringt nun auch zum Verordnungsgeber langsam durch.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt seit dem dritten Quartal 2024:
  • Wählen sie im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter „type of determination”: „actual data not available” und begründen Sie im Kommentarfeld, warum das so ist: Keine Reaktion, Lieferant überfordert,… gerne etwas ausführlicher.
  • Sie können zusätzlich, sofern keine sensiblen Daten dagegensprechen, auch entsprechende Mailverkehre oder Dokumente hochladen.

CBAM: EU-Kommission stellt Self Assessment Tool zur Verfügung

25. September 2024 | Mithilfe des Self Assessment Tools können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik „Guidance” zum Download zur Verfügung.

Verlautbarung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu CBAM-Berichtspflichten QIII 2024 bis QIV 2025

7. August 2024 | Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

Leitfaden CBAM-Berichte

Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure wurde inzwischen auch auf deutsch veröffentlicht.
Das österreichische Amt für nationalen Emissionshandel (AnEH) hat eine Anleitung in Form eines Leitfadens zur Abgabe der vierteljährlichen CBAM-Berichte erstellt. Die Erstellung eines CBAM-Berichts wird anhand eines exemplarischen Beispiels (Import von Stahl) veranschaulicht. Den Leitfaden finden Sie auf der BMF CBAM-Webseite und unter Weitere Informationen.

Übergangsphase 2023-2025

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen nicht. Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Während des Übergangszeitraums „beschränken” sich die Verpflichtungen der Importeure auf folgende Pflichten:

Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind

Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette vorbereitet (technischer Hinweis: zur korrekten Ansicht die Excel-Vorlage speichern und Kopie herunterladen). In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt. Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2023 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind auch im CBAM-Meldeportal enthalten.
Wie man damit umgehen soll, falls auch danach keine Informationen des ausländischen Herstellers vorliegen, ist offen. Auch dies kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten.

Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts”

Dies spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024, mit folgenden Angaben:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode;
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission bis 30.6.2024
  • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berück sichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Falls keine Importe in einem Quartal stattgefunden haben, muss auch keine Meldung abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Wichtige Informationen in Form von FAQs stellt die deutsche Aufsichtsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bereit.