Anmeldung eines Unternehmens
An-, Ab- und Ummeldungen von gewerblichen Tätigkeiten
Eine versäumte An-, Ab- und Ummeldung eines Gewerbebetriebes oder einer gewerblichen Tätigkeit kann teuer werden. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung besteht eine Anzeigepflicht.
Was ist ein Gewerbe oder die gewerbliche Tätigkeit?
Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird durch vier wesentliche Kriterien bestimmt:
- Selbstständigkeit (persönlich unabhängig)
- Regelmäßigkeit (fortgesetzte, planmäßige und nachhaltige Ausübung)
- Entgeltlichkeit (unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit)
- Erlaubte Tätigkeit
Was ist anzuzeigen?
- Die Neuerrichtung eines Gewerbes beziehungsweise die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
- Die Übernahme eines bestehenden Betriebes ohne Rücksicht, ob im Einzelfall eine besondere Erlaubnis erforderlich ist
- Verlegung eines Gewerbebetriebes
- Die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte eines bereits in der Gemeinde bestehenden Gewerbebetriebes
- Die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro, Auslieferungslager
- Wechsel des Gegenstandes oder Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Ware oder gewerbliche Leistungen
- Die Verlegung eines Gewerbes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde oder der Wechsel des Wohnsitzes des Gewerbetreibenden
- Die Änderung der Rechtsform eines Betriebes sowie der Ein- und Austritt eines Gesellschafters
- Die vollständige oder teilweise Aufgabe des Gewerbes.
Die Anzeigepflicht besteht auch für das Aufstellen von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten durch gewerbliche Aufsteller und zwar in allen Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
Nebenberufliche Tätigkeiten aller Art, die selbstständig in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht auf dessen Höhe) sowie regelmäßig ausgeübt werden, sind ebenfalls anzeigepflichtig.
Auch Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, haben bei Wohnsitzwechsel der gewerblichen Anzeigepflicht (An- oder Abmeldung) – § 55c GewO – in gleicher Weise nachzukommen. Mit der Erstattung einer Gewerbeanzeige wird der steuerlichen Mitteilungspflicht nach den Bestimmungen der Abgabenordnung an das zuständige Finanzamt genügt.
Wer hat anzuzeigen?
Der Gewerbetreibende: bei einem Einzelunternehmer der Inhaber, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die GmbH, vertreten durch die vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (KG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter.
Eine Anzeige ist nach § 14 GewO bei der Kommune am Sitz des Betriebes einzureichen. Formulare sind ebenfalls dort erhältlich. Häufig bieten sie Kommunen unter ihrer Internetadresse an.