Finanzierungsformen

Darlehen von Angehörigen

Wenn der klassische Bankkredit nicht zur Verfügung steht oder Förderprogramme erst dann beantragt werden können wenn ausreichend Eigenkapital dargestellt wird, dann kann es sinnvoll sein, über ein Darlehen aus dem persönlichen Umfeld nachzudenken. Immer dann, wenn es kein Vermögen gibt oder es nicht in barer Form vorhanden ist, kann ein Eigenkapitalersatz in Darlehensform zum Beispiel durch Angehörige helfen, Vorhaben komplett zu finanzieren oder zumindest eine Eigenmittelquote zu erreichen, die weitere Türen öffnet. Diese Art der Mittelherkunft ist gerade bei Gründungsvorhaben in jungen sowie kleinen Unternehmen nicht ungewöhnlich.

Wesentliche Merkmale

Vergabe auf Vertrauensbasis

Das Leihen von Geldern unter Verwandten ist einfacher und unbürokratischer, da hier bereits eine Vertrauensbasis besteht. Um jedoch Ärger zu vermeiden, sollte der Darlehensnehmer rückhaltlos über seine Situation aufklären und über potentielle Risiken bei der Geldrückzahlung aufmerksam machen. Leihen Sie sich kein Geld von Angehörigen, von denen Sie wissen, dass diese auf das Geld angewiesen sind.

Entgegenkommen bei Zahlungsschwierigkeiten

Bei Angehörigen, welche nicht auf das verliehene Geld angewiesen sind, kann man besser auf Verständnis bei Zahlungsschwierigkeiten hoffen als bei Banken und Kreditinstituten. Oft ist der Darlehensgeber sogar mit einer Aussetzung oder einem Aufschub der Tilgungen einverstanden.

Bilanzielle Vorteile

Die bilanziellen Vorteile eines Darlehens von Angehörigen entstehen, wenn es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren hat und zu einem Nachrangdarlehen wird. Wenn die Angehörigen mit der nachrangigen Bedienung des Darlehens bei einer Insolvenz einverstanden sind und nur vor dem Eigentümer bedient werden wollen, wird das Darlehen meist als Eigenkapital anerkannt und auch von Banken so behandelt.

Der Darlehensvertrag

Wenn die Entscheidung zugunsten eines Darlehens unter Angehörigen gefallen ist, ist ein Darlehensvertrag sinnvoll.
In einem Darlehensvertrag werden zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer die Konditionen des Darlehens festgelegt. Dazu zählen vor allem:
  • die Höhe des Darlehensbetrags,
  • welchen Zweck das Darlehen haben soll,
  • ob das Darlehen verzinst werden soll und ggf. in welcher Höhe diese anfallen,
  • wann und wie die Rückzahlung erfolgen soll.
Dabei bieten sich viele Darlehensgestaltungsformen an. Übliche sind vor allem das endfällige Darlehen und das Annuitätendarlehen. Bei einem endfälligen Darlehen werden monatlich die Zinsen gezahlt, das Darlehen wird jedoch erst am Ende der Laufzeit zurückgezahlt. Wird kein Rückzahlungstermin vereinbart, können beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten den Vertrag jederzeit kündigen. Ein zinsloses Darlehen kann der Darlehensnehmer jederzeit zurück zahlen. Bei einem Annuitätendarlehen wird ein fester Betrag, bestehend aus Tilgung und Zins, vom Darlehensnehmer jeden Monat, Quartal oder Jahr zurückgezahlt. Bei dieser Form steht von Anfang an fest, wann das Darlehen getilgt ist. Die Schriftform ist zu empfehlen.

Steuerliche Absetzung der Betriebsausgaben

Für betriebliche Zwecke geliehenes Geld und die darauf zu zahlenden Zinsen sind absetzbare Ausgaben. Dies gilt uneingeschränkt für Darlehen zur Anschaffung wirtschaftlicher Güter. Hierbei prüft das Finanzamt Darlehen mit nahen Angehörigen besonders kritisch! Nahe Angehörige sind:
  • Verlobte und Ehepartner,
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
  • Geschwister und deren Kinder,
  • Ehepartner der Geschwister sowie Geschwister der Ehepartner,
  • Geschwister der Eltern und
  • Ehemalige Ehepartner.
Für eine steuerrechtliche Anerkennung des Darlehenvertrages muss der Darlehensvertrag folgende Kriterien erfüllen:
Der Darlehensvertrag muss zivilrechtlich geschlossen worden sein. Es ist zwar nicht erforderlich einen Vertrag schriftlich zu fixieren. Dies ist aber dringend zu empfehlen, da das Finanzamt sonst die Existenz eines Vertrages anzweifeln kann.
Der Vertrag muss tatsächlich durchgeführt werden und ernst gemeint sein. Eine klare Abgrenzung der Konten zwischen Darlehensgeber und -nehmer sowie der Vermögens- und Einkunftssphäre ist hier für Finanzämter meist ein Indiz dafür, dass der Vertrag glaubhaft ist.
Aus dem Darlehensvertrag muss hervorgehen, dass der Vertrag dem zwischen Fremden üblichen entspricht, sodass Fremde gegenüber Familienangehörigen weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
Darüber hinaus ist es sinnvoll als Darlehensnehmer bankübliche Sicherheiten zu stellen. Dies können Hypotheken, Grundschulden, Bankbürgschaften oder Forderungsabtretungen sein.

Steuerliche Notwendigkeiten für Darlehensgeber

Der Darlehensgeber muss die vereinnahmten Zinsen in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) in seiner Einkommensteuererklärung angeben und gemäß seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Wird der Darlehensvertrag nicht vom Finanzamt anerkannt, können Sie die gezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben absetzen, aber der Darlehensgeber muss sie trotzdem versteuern. In diesem Fall muss er 25 Prozent Abgeltungsteuer (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abführen.
Wichtig: Besprechen Sie Thema und Umsetzung in jedem Fall mit einem Steuerberater!

Ersatz für Eigenkapital

Darlehen von Angehörigen oder generell Dritter können in bestimmten Konstellationen Eigenkapitalersatz darstellen, um damit bei höherem Kapitalbedarf Voraussetzungen für die Beantragung von Fördermitteln zu erfüllen und/oder das Rating zu verbessern. Das gilt nicht beim Förderprogramm StartGeld der KfW, der Allzweckwaffe für die Finanzierung der Gründungs- und Aufbauphase. Dort kann man ggf. über das Crowdfunding eigene Mittel darstellen, um nicht über den Maximalwert von 125.000 Euro Fremdkapitalbedarf zu kommen. Sehr wohl Eigenmittel ersetzen kann ein entsprechendes Darlehen beim Förderprogramm ERP-Kapital für Gründung (ausgesetzt) für volumigere Gründungs- und Festigungsvorhaben. Dort muss dann der Antragsteller der Darlehensnehmer sein, eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren und ein Rangrücktritt des Kapitalgebers vereinbart sein. Marktübliche Zinsen dürfen an die, welche nicht als Verwandte gelten, gezahlt werden. Außerplanmäßige Tilgungen bei Dritten sind zulässig, soweit sie aus einem Bilanzgewinn geleistet werden. Bei Verwandtendarlehen müssen mind. die ersten fünf Jahre tilgungsfrei sein.