Versicherungsvermittler

Informationen zur Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung (GewO)

Wer als Selbstständiger Versicherungsverträge vermittelt, abschließt oder hierzu beratend tätig wird, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d GewO. Zudem muss er sich nach § 11 a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) enthält unter anderem Einzelheiten zur Sachkunde und Berufshaftpflicht.

Erlaubnispflicht nach § 34 d GewO

Nach § 34 d Abs. 1 GewO bedarf die Tätigkeit als Versicherungsvermittler grundsätzlich der Erlaubnis. Versicherungsvermittler ist, wer
  • als Versicherungsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Er kann insoweit entweder für ein beziehungsweise mehrere Versicherungsunternehmen oder für einen Versicherungsvertreter tätig werden.
    oder
  • als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Erlaubnispflicht für Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO

Nach § 34 d Abs. 2 GewO bedarf die Tätigkeit als Versicherungsberater, auch Honorarberater genannt, grundsätzlich der Erlaubnis. Ein Versicherungsberater berät seinen Auftraggeber auch rechtlich beim Abschluss von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Daneben kann der Versicherungsberater seinen Auftraggeber außergerichtlich vertreten oder für ihn Versicherungsverträge vermitteln beziehungsweise abschließen. Der Versicherungsberater ist unabhängig von der Versicherungswirtschaft. Zuwendungen von Versicherungsunternehmen darf er nicht annehmen. Eine Vergütung erhält er lediglich von seinem Auftraggeber, sodass seine Beratung objektiv und neutral erfolgen kann.

Erlaubnisbefreiungspflicht für produktakzessorische Vermittler nach § 34 d Abs. 6 GewO

Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren/Dienstleistungen vermitteln, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.
Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen. Gegeben ist die Akzessorietät beispielsweise bei der im KFZ-Handel üblichen Vermittlung von:
  • Haftpflichtversicherungen
  • Teil-/Vollkaskoversicherungen
  • Garantie-/Reparaturversicherungen
  • Verkehrsservice- und Mobilitätsversicherungen
  • Insassenunfallversicherungen
  • GAP-Deckungen
Die Einstufung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder produktakzessorischer Versicherungsmakler orientiert sich an der Tätigkeitsart des/der Auftraggebers/-in. Handelt der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines/-r Versicherungsvertreters/-in mit Erlaubnis oder eines Versicherungsunternehmens, erfolgt die Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvertreter. Ist der/die Auftraggeber/-in ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis, erfolgt die Erlaubnisbefreiung als Versicherungsmakler.

Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 und 2 GewO

Sowohl Versicherungsvermittler, als auch Versicherungsberater müssen für die Erlaubniserteilung nach § 34 d Abs. 5 GewO nachweisen:
  1. Persönliche Zuverlässigkeit
    Die persönliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auskunft darüber enthalten das Bundeszentralregister (Führungszeugnis) sowie das Gewerbezentralregister.
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
    Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882 b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Daneben ist eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes einzureichen.
  3. Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung
    Nach § 34 d Abs. 5 Nr. 3 GewO ist Erlaubnis- beziehungsweise Erlaubnisbefreiungsvoraussetzung auch das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt: Der Nachweis darüber ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, nicht mit Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungspolice. Die Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 9. Oktober 2024 1.564.610 Euro pro Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
  4. Sachkundenachweis

Sachkundenachweis

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34 d Abs. 5 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde nachweisen, entweder durch:
  • Sachkundeprüfung bei der IHK
    - Gepr. Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK
  • Delegation der Sachkunde
    - Sachkunde leitender, vertretungsberechtigter Angestellter
  • Alte-Hasen-Regelung
    - Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit als Vermittler seit 31. August 2000, beispielsweise durch die Vorlage der Gewerbeanmeldung bzw. Bescheinigung von Arbeitgebern
  • Gleichgestellte Berufsqualifikationen (inkl. deren Vorläufer und Nachfolger)
    - Vorlage des Abschlusszeugnisses (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
    – Versicherungskaufmann oder Kaufmann für Versicherungen und Finanzen
    – Versicherungsfachwirt
    – Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
  • Vorlage des Abschlusszeugnisses (mit 1-jähriger praktischer Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung)
    – Abgeschlossener betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    – Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann
    – Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung
    – Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Vorlage des Abschlusszeugnisses (mit 2-jähriger praktischer Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung)
    – Bank- oder Sparkassenkaufmann
    – Investmentfondskaufmann
    – Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)
  • Vorlage des Abschlusszeugnisses (mit 3-jähriger praktischer Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung)
    – Abgeschlossenes mathematisches, wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder
    Berufsakademie
  • Versicherungsfachmann (BWV)
    Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Delegation der Sachkunde

Nach § 34 d Abs. 5 Satz 4 GewO besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf andere Personen zu delegieren. Diese kann beispielsweise genutzt werden, wenn bei juristischen Personen ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den Sachkundenachweis nicht erbringen können oder wollen.
Ist der Antragsteller allerdings eine natürliche Person und vermittelt beziehungsweise berät selbst über Versicherungen oder ist für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, so kann er den Sachkundenachweis nach § 34 d Abs. 5 Satz 5 nicht delegieren.

Voraussetzungen für die Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO

Neben der Produktakzessorietät muss der Versicherungsvermittler nachweisen, dass er im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers mit Erlaubnis tätig ist und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat. Des Weiteren muss der Versicherungsvermittler beweisen, dass er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnisse lebt. Dieser Beweis ist durch eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers (Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers) beizubringen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 7 und 8 GewO

Nach § 34 d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis. Ausschließlichkeitsvertreter/Gebundene Versicherungsvermittler üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus.
Nach § 34 d Abs. 8 Nr. 1 GewO sind Annexvermittler/Bagatellvermittler von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen, wenn
  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und
  • diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
  • diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbebetreibenden gebuchten Reise abdecken und
  • die Jahresprämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
  • die Jahresprämie je Person 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Ausgenommen sind von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO auch Gewerbetreibende, die
  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Eintragungspflicht in das Versicherungsvermittlerregister

Nach § 34 d Abs. 10 GewO müssen sich Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, produktakzessorische Vermittler sowie gebundene Versicherungsvertreter in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Von der Eintragungspflicht mitumfasst sind auch Personen/Angestellte, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register dieser Eintragungspflichtigen.

Besonderheiten bei juristischen Personen und Personengesellschaften

Die Zuverlässigkeit der juristischen Person wird durch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nachgewiesen. Für den Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse der juristischen Person sind ebenso eine Bescheinigung des Finanzamtes, eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie ein Auszug aus dem Insolvenzregister der/des Amtsgerichte/s der Wohnsitze/Niederlassungen der letzten fünf Jahre. Zudem muss eine Versicherungsbestätigung für die juristische Person vorliegen. Daneben muss jeder gesetzliche Vertreter der juristischen Person den Sachkundenachweis erbringen und die persönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters nachweisen.
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG) müssen alle Gesellschafter die Erlaubnis beantragen und die erforderlichen Nachweise erbringen. Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) und die geschäftsführenden Kommanditisten.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Neben Erlaubnis und Registrierung beinhaltet das Versicherungsvermittlergesetz noch weitere Pflichten, die ein Versicherungsvermittler seinen Kunden gegenüber erfüllen muss: Die Informations-, die Beratungs- und die Dokumentationspflicht.
Die Informationspflicht: Neben seinen persönlichen Daten, muss ein Vermittler den Kunden vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob er als Makler oder als Agent arbeitet. Weiterhin ist er verpflichtet mitzuteilen, mit welchen Versicherungen er kooperiert oder ob er ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Darüber hinaus muss er dem Kunden die Schlichtungsstelle benennen, die in Streitfällen angerufen werden kann.
Die Beratungspflicht: Makler und Agenten sind verpflichtet, ihre Kunden umfassend zu beraten. Vermittler müssen begründen, warum sie zu einer bestimmten Versicherung oder zu einem bestimmten Produkt raten. Allerdings sollte die Beratung in einem angemessenen Verhältnis zur Versicherungsprämie stehen. Bei Versicherungen mit sehr niedrigen Jahresprämien kann eine Beratung daher knapper ausfallen als bei teuren und spezialisierten Produkten, die in der Regel beratungsintensiver sind.
Die Dokumentationspflicht: Vermittler sind verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Wenn der Vermittler seinem Kunden beispielsweise eine nicht gewünschte Police verkauft hat, ist er leichter haftbar zu machen. Verzichtet der Kunde auf Beratung und Protokoll, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass sich dies nachteilig auf Haftpflichtansprüche auswirkt. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt (Beispiel):
Name und Anschrift
Mustermann + Musterfrau OHG,
Max Mustermann und Elke Musterfrau,
Hauptstraße 10,
48143 Münster
Tätigkeitsart
Gemeldet bei der IHK Nord Westfalen als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Max Mustermann: D-1234-56AB7-89
Elke Musterfrau: D-1234-56XY7-89
Gemeinsame Registerstelle nach § 11a Abs. 1 GewO
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50
(Festnetzpreis 0,20 Euro/Anruf)

Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 Prozent an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 Prozent
Herr Mustermann/Frau Musterfrau besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn Mustermann/Frau Musterfrau (dieser Absatz kann entfallen, wenn keine direkten/indirekten Beteiligungen bestehen).
Anschriften der Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Prof. Dr. Günter Hirsch
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Dr. Helmut Müller
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

Weiterbildungspflicht

Nach § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO müssen sich Versicherungsvermittler und -berater, gebundene Versicherungsvermittler sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Gebundene Versicherungsvermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind von dieser Weiterbildungspflicht ausgenommen, wenn sie nur produktakzessorische Versicherungen vermitteln. Einzelheiten werden in einer überarbeiteten Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) geregelt, für die noch keine endgültige Fassung veröffentlicht wurde.

Hinweise zum Internet-Impressum

Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) sowie Versicherungsberater müssen die Art der erteilten Erlaubnis (zum Beispiel Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 GewO) sowie die zuständige Aufsichtsbehörde im Internetimpressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist in NRW die jeweilige Industrie- und Handelskammer.
Gleiches gilt für produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 6 GewO befreien lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich.
Weiter empfehlen wir die Angaben mit der elektronischen Adresse des Vermittlerregisters und der Registernummer zu ergänzen.
Ebenso empfehlen wir mitzuteilen, welcher Kammer der Erlaubnisinhaber angehört, die Berufsbezeichnung (Statusangabe wie im VVR eingetragen, zum Beispiel Versicherungsvertreter) und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind (zum Beispiel § 34d GewO, §§ 59 – 68 VVG, VersVermV).

Gewerbean- /ummeldung

Versicherungsvermittler müssen das erlaubnispflichtige Gewerbe bei ihrer zuständigen Gewerbemeldestelle anmelden. Sollte bereits ein Gewerbe angemeldet sein, muss der Versicherungsvermittler dieses gegebenenfalls ändern oder erweitern. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt im Unternehmensgegenstand zuerst zu benennen.