Finanzanlagenvermittler

Prüfberichtspflicht

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind nach § 24 Absatz. 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verpflichtet, auf eigene Kosten von einem geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die bestehenden Verpflichtungen aus §§ 12 bis 23 FinVermV eingehalten haben. Alternativ besteht die Möglichkeit der Abgabe einer Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 FinVermV.

Wer gilt als geeigneter Prüfer?

Geeignete Prüfer nach § 24 Absatz 3 FinVermV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfverbände. Auch andere Personen können nach Absatz 4 als Prüfer betraut werden, wenn diejenigen Personen öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen (Beispiel.: Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerberater). Nach Absatz 5 sind Personen für eine Prüfung ungeeignet, wenn bei diesen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Wann kann eine Negativerklärung abgegeben werden?

Eine Negativerklärung kann abgegeben werden, wenn im betreffenden Jahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bzw. als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO ausgeübt wurde. Die Abgabe der Negativerklärung kann selbst erstellt werden und muss unaufgefordert sowie schriftlich bei der IHK Nord Westfalen als zuständige Behörde eingereicht werden. Sofern jedoch nur eine Anlagevermittlung oder -beratung getätigt wurde, muss eine Prüfung erfolgen.

Was passiert bei Einreichung eines fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitig eingereichten Prüfbericht oder einer fehlerhaften Negativerklärung?

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind gesetzlich zur rechtzeitigen Abgabe (31. Dezember des darauffolgenden Jahres) eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sowie eine falsche oder unvollständige Angabe hat nachträglich eine Pflichtprüfung zur Folge und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Des Weiteren besteht die Gefahr der gewerblichen Unzuverlässigkeit und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens.

Besteht die Möglichkeit einer Sammelprüfung?

Gewerbetreibende, die ausschließlich als Untervermittler tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Möglichkeit einer Sammelprüfung des Obervermittlers Gebrauch machen. Bei Sammelprüfungen werden nicht alle angeschlossenen Untervermittler einzeln geprüft, sondern es erfolgt eine Systemprüfung der Vertriebsgesellschaft und eine stichprobenartige Einzelprüfung der Untervermittler. Nach spätestens vier Jahren muss ein eigener Prüfbericht nach Absatz 1 vorgelegt werden. Einzelheiten zum Sammelprüfungsverfahren befinden sich derzeit in bundesweiter Abstimmung.

Müssen Bauträger und Baubetreuer Ihren jährlichen Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung ebenfalls bei der IHK vorlegen?

Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 S. 1 Nr. 3 GewO müssen ihren Pflichten aus § 16 Absatz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung weiterhin gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachkommen.