Versicherungsvermittler
Aktuelles
Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden
Ab dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen.
Für Versicherungsvermittler gilt, dass diese ab dem 2. August 2022 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, das heißt den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Neue Offenlegungspflichten für Versicherungsvermittler ab 10. März 2021
Auf europäischer Ebene wurden 2019 die sogenannte Transparenzverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen regeln. Die ersten Vorgaben sind ab 10. März 2021 einzuhalten.
Ende 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung) bzw. Mitte 2020 die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomieverordnung) auf EU-Ebene erlassen. Diese regeln die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Der Anwendungszeitpunkt für die einzelnen Vorschriften ist gestaffelt. Die ersten Vorgaben sind ab 10. März 2021 einzuhalten.
Beide Verordnungen finden Sie im Downloadbereich.
Versicherungsvermittler
Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen.
Die Transparenzverordnung findet auch Anwendung auf Versicherungsvermittler, die eine Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen (vergleiche Artikel 2 Nr. 11 Transparenzverordnung).
Die Transparenzverordnung findet auch Anwendung auf Versicherungsvermittler, die eine Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen (vergleiche Artikel 2 Nr. 11 Transparenzverordnung).
Konkret geht es um vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildenden Lebensversicherungen, die auf diejenigen zukommen, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen. Die Informationen müssen bspw. auf der jeweiligen Homepage des Vermittlers veröffentlicht werden.
Der BVK e.V. hat zum Beispiel eine Checkliste erarbeitet, wie sich Vermittler auf die Transparenzverordnung vorbereiten können. Die Checkliste vom BVK e.V. haben wir Ihnen zum Download bereitgestellt.
Finanzanlagenvermittler
Unsicherheit herrscht darüber, ob Finanzanlagenvermittler unter die Vorschriften der EU-Offenlegungsverordnung fallen. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesfinanzministerium dahingehend geäußert, dass gewerbliche Finanzberater nicht betroffen seien.