Berufszugang | Fachkundeprüfung

Taxi und Mietwagen

Wer sich als Unternehmer im gewerblichen Personenverkehr mit Pkw selbstständig machen möchte, muss viel beachten und eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Es muss eine Genehmigung beantragt werden. Sie wird erteilt, sofern die Voraussetzungen der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) nachgewiesen werden. Dazu gehört neben dem Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Nachweis der fachlichen Eignung. Welche Verkehre von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, wird in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes - kurz Freistellungsverordnung - geregelt (siehe Rechtsgrundlagen).

Verkehrsformen und Genehmigung

Für folgende Verkehrsformen ist der Nachweis der fachlichen Eignung für den Verkehr mit Taxen/Mietwagen erforderlich.
  • Taxenverkehr sind Fahrten mit Pkw (maximal neun Personen inklusive Fahrer), bei denen der Fahrgast Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Fahraufträge dürfen an Taxihalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz angenommen oder über Funk weitergegeben werden.
  • Mietwagenverkehr sind Fahrten mit Pkw (maximal neun Personen inklusive Fahrer), bei denen der Fahrgast Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Fahraufträge dürfen nur am Betriebssitz angenommen oder über Funk weitergegeben werden. Darüber hinaus besteht für Mietwagen eine Rückkehrpflicht zum Betriebssitz nach ausgeführtem Fahrauftrag. Unter Mietwagenverkehre fallen auch Oldtimer- und Limousinenfahrten mit Chauffeur.
Für Genehmigungen von Verkehren mit Taxen und Mietwagen sind die jeweiligen Verkehrsabteilungen der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Recklinghausen und Warendorf sowie die Verkehrsabteilungen der Städte Bottrop, Gelsenkirchen, und Münster zuständig.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 der Berufszugangsverordnung für den Personenverkehr (PBZugV) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Fachkundeprüfung, durch leitende Tätigkeit oder durch eine gleichwertige Abschlussprüfung erfolgen.

Fachkundeprüfung

Die Fachkundeprüfung muss bei der örtlich zuständigen IHK (Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers) abgelegt werden. Die IHK Nord Westfalen prüft Teilnehmer/innen mit Wohnsitz in den Städten Bottrop, Gelsenkirchen und Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.

Leitende Tätigkeit

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch eine dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen erbracht werden. Die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Sie muss die erforderlichen Kenntnisse gemäß Anlage 3 PBZugV vermittelt haben. Der Nachweis kann bei der örtlich zuständigen IHK beantragt werden. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 95 Euro.

Gleichwertige Abschlussprüfung

Ausschließlich folgende Abschlussprüfungen können gemäß Paragraf sechs Absatz zwei der PBZugV als gleichwertig auf Antrag umgeschrieben werden:
  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr,
  • Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin,
  • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV) der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik der Fachhochschule Heilbronn,
  • Diplom-Verkehrsfachwirt/Diplom-Verkehrsfachwirtin an der Technischen Universität Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Hinweis: Die Abschlussprüfungen können nur anerkannt werden, wenn die Ausbildung vor dem 04. Dezember 2011 begonnen worden ist. Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen eine Fachkundebescheinigung aus. Die Ausstellung des Fachkundenachweises ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 30 Euro.

Hinweise zur Prüfung

Die Prüfungen finden in der Regel in Münster statt. Teilnehmer/innen mit Wohnsitz in den Städten Bottrop, Gelsenkirchen und Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf können die Prüfung bei der IHK Nord Westfalen ablegen.

Ablauf der Prüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen, je einstündigen Prüfungsteilen und einem bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Teil.
  • Teil 1: schriftliche Fragen: 40 Prozent der Gesamtpunktzahl (60,0 Punkte),
  • Teil 2: schriftliche Fallstudien: 35 Prozent der Gesamtpunktzahl (52,5 Punkte),
  • Mündliche Prüfung: 25 Prozent der Gesamtpunktzahl (37,5 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (90 Punkte) und in jedem Prüfungsteil mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht wurden. Liegt die Punktezahl in einem oder beiden schriftlich Teilen unter 50 Prozent ist eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht möglich und die Prüfung ist nicht bestanden.

Prüfungsvorbereitung

Für die Prüfungsvorbereitung gibt es keine Vorgaben. Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium durch entsprechende Fachliteratur und Lernplattformen oder durch den Besuch eines Vorbereitungskurses erfolgen. Angebote zur Prüfungsvorbereitung sind im Internet zu finden. Darüber hinaus sind im Weiterbildungs-Informations-System der Deutschen Industrie- und Handelskammer bundesweite Angebote zur Vorbereitung auf die Prüfung veröffentlicht.

Prüfungstermine

Folgende Prüfungstermine sind bei der IHK Nord Westfalen am Standort in Münster geplant.
Prüfungsort Prüfungsdatum schriftlich Prüfungsdatum mündlich
Münster 19.11.2024 KW 49
Münster 21.11.2024 KW 49
Münster 15.01.2025 KW 05
Münster 11.03.2025 KW 13
Münster ggf. 04/2025
Münster 08.05.2025 KW 21
Die Verfügbarkeit (freie Plätze) des jeweiligen Prüfungstermins entnehmen Sie bitte der Online-Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur online möglich! Die Platzvergabe erfolgt ausschließlich über die Online-Anmeldung. Werden für einen ausgebuchten Termin wieder Plätze frei, erfolgt die Vergabe der freigewordenen Plätze ebenfalls nur über die Online-Anmeldung.
Prüfungen nach Januar 2025 sind erst ab Januar 2025 buchbar!

Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Industrie und Handelskammer Nord Westfalen.
Ab dem 01.01.2022 beträgt die Prüfungsgebühr 186,00 Euro.
Ab dem 01.01.2025 beträgt die Prüfungsgebühr 195,00 Euro

Anmeldung zur Prüfung

Eine Anmeldung ist ausschließlich über den persönlichen Account der zu prüfenden Person durchzuführen. Anmeldungen durch Bildungsträger oder Arbeitgeber sind nicht möglich. Bitte lesen Sie sich die Hinweise, insbesondere die Rücktrittsregelungen, vor der Prüfungsanmeldung sorgfältig durch. Der Prüfungsrücktritt erfolgt ebenfalls über den persönlichen Account. Bei Rücktritt von der Prüfung werden folgende Prüfungsgebühren fällig:
  • Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss - keine Stornogebühren,
  • Rücktritt nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung - 30 % der fälligen Gebühr,
  • Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt - 50 % der fälligen Gebühr,
  • Nichtteilnahme an der Prüfung - 75 % der fälligen Gebühr.
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Stornogebühren:
  • Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss - keine Stornogebühren,
  • Rücktritt nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung - 75,00 Euro,
  • Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt - 103,00 Euro,
  • Nichtteilnahme an der Prüfung - 119,00 Euro.
Anmeldeschluss für die Prüfung ist jeweils eine Woche vor dem schriftlichen Prüfungstermin.

§§ Rechtsgrundlagen

Stand: Februar 2024
Die Veröffentlichung von Informationen ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Informationen enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.