Infos Güterkraft- und Personenverkehr

Verkehrsleiter

Der Verkehrsleiter ist seit dem 4. Dezember 2011 in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen Pflicht. Er entspricht im Grunde der früheren “zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person“.
Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder als nicht zum Unternehmen gehörende Person vertraglich verpflichtet werden. Der Verkehrsleiter muss die Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Personenverkehrs tatsächlich führen. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurde, melden. Ebenso Meldepflichtig ist der Wegfall oder der Wechsel eines Verkehrsleiters. Der Verkehrsleiter muss zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen, die Verkehrsunternehmensdatei (VUDAT). In der VUDat werden allgemeine Informationen zu den im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen gespeichert, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie auch Daten zum Verkehrsleiter. Gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei sind allgemein zugänglich sein.
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers kann in Frage gestellt werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines in Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 aufgeführten schwersten Verstoßes, umgangssprachlich auch als Todsündenliste bezeichnet, verhängt wurde. Ist die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, kann dem Betroffenen die Führung eines Kraftverkehrsunternehmens untersagt werden. Daraus folgt auch, dass der Entzug der Genehmigung für ein Unternehmen droht, wenn der (einzige) Verkehrsleiter als unzuverlässig eingestuft wird.
Die „schwersten Verstöße" sind in Anhang IV der EG-Verordnung 1071/2009 aufgeführt.
Den vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Katalog der nationalen Straf-und Bußgeldtatbestände, die “schwerste Verstöße” im Sinne des Anhang IV der Verordnung 1071/2009 darstellen, hat das Bundesamt für Güterverkehr auf seiner Internetseite hier veröffentlicht hat.
Die Kategorisierung dieser „schwersten Verstöße“ finden sich in Anhang I der EG-Verordnung 2016/403.