Handelsstandorte

Zulässige Bauvorhaben (Handel)

Das Bauplanungsrecht regelt hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben, was wo gebaut werden darf. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird durch die verbindlichen Regelungen im Bebauungsplan bestimmt. Fehlt ein verbindlicher Bebauungsplan, wird zwischen dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) unterschieden.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren wird von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Kommune entschieden. Sofern wirtschaftliche Belange betroffen sind bzw. einzelhandelsrelevanten Fragestellungen zu klären sind, wird der IHK eine Ausfertigung des Bauantrags oder der Bauvoranfrage mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Die IHK kann dann das Interesse der regionalen Wirtschaft sowie ihre handelspolitischen Positionen vertreten.