Recht & Fairer Wettbewerb
Seit dem 30. März 2018 gilt ein neues Ladenöffnungsgesetz in NRW. Verkaufsstellen können von Montag bis Samstag 24 Stunden lang öffnen. Außerdem sind nun acht verkaufsoffene Sonntage pro Verkaufsstelle möglich – in einer Kommune dürfen bis zu 16 Sonntage im Jahr verkaufsoffen genehmigt werden.
Verkaufsoffene Sonntage
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Eigentlich ist in Deutschland der Sonntag geschützt. Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz bedürfen eines rechtfertigenden und verfassungsrechtlich hinreichenden Sachgrundes, der ein gewichtiges, im Einzelfall festzustellendes öffentliches Interesse indiziert. Die Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen können, hat der Gesetzgeber dabei in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW beispielhaft und nicht abschließend definiert. Das Vorliegen gewichtiger Sachgründe ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, abzuwägen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren, dokumentierten Weise zu begründen. Die Ordnungsbehörde hat sich hierüber Gewissheit zu verschaffen.
Für Ausnahmen ist ein besonderer Anlass eine zwingende Voraussetzung. Bei einer ausnahmsweisen Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gilt weiterhin, dass diese gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müssen. Es muss Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung bestehen.
Die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung steht gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung in der Regel nur im Vordergrund, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der jeweiligen Veranstaltung begrenzt wird. Nur insoweit bleibt ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar. Zudem muss ein zeitlicher Zusammenhang zur Veranstaltung bestehen. Ansonsten kann der Anlass nicht den öffentlichen Charakter einer zeitlich getrennt davon stattfindenden Ladenöffnung prägen.
Vor Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen ist u.a. die jeweilige Industrie- und Handelskammer anzuhören.