Regelung ab 1. Juli 2024
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Am 1. Juli 2024 trat eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Neu ist dabei unter anderem eine Anzeigepflicht in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände. Betroffen sind Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Aus diesem Grund ist auch der Handel inklusive Online-Handel von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen. Daneben betreffen Änderungen auch die Konformitätserklärung und die Höchstmengen.
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können (gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004).
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind in Bedarfsgegenständeverordnung Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Was Bedarfsgegenstände nach dem LFGB sind können Sie hier einsehen.
Konkrete Beispiele hierfür sind:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln,
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (zum Beispiel Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter),
- Verpackungen von Lebensmitteln (zum Beispiel Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen),
- Gestände zum Essen und Trinken (zum Beispiel Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten).
Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie auf nationaler Ebene im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis siehe auch Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.
Anzeigepflicht
Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen bestand bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.
Wer ist betroffen?
Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
- als Fertigerzeugnis herstellen (zum Beispiel die Verpackungsindustrie),
- behandeln (zum Beispiel die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
- in den Verkehr bringen (zum Beispiel der gesamte Einzelhandel)
dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).
Ausnahmen
Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist)
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Anzeige
Anzuzeigen sind:
- der Name, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
- die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
- die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
- die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Änderungen im Unternehmen oder einem Betrieb, beispielsweise wenn das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingestellt wird, oder der Verwendung einer anderen Materialart, als bei der ersten Anzeige angegeben, sind der zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen. Sprechen Sie hierzu Ihre zuständige Lebensmittelüberwachung bzw. Veterinäramt an!
Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die zum Inkrafttreten am 01.07.2024 bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Behörde übermitteln. Spätere Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Konformitätserklärung
Aufgenommen wurde auch, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht.
Höchstmengen
§ 6 Satz 1der Bedarfsgegenständeverordnung wird wie folgt geändert: Demnach dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden “Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf die Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, die den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 6) festgesetzten Anforderungen an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht entsprechen.“