Recht & Fairer Wettbewerb

Ladenöffnungszeiten in NRW

Dieses Merkblatt erläutert das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG-NRW). Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr. Das Ladenöffnungsgesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

1. Verkaufsstellen

Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen, sowie sonstige Verkaufsstände, sofern in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem wird dem gewerblichen Anbieten gleichgestellt, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:
  • Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden. Allerdings gelten auch dort die Beschränkungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes (siehe Ziffer 9).
  • Gast- und Speisewirtschaften, bei denen Waren nicht zur Mitnahme sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
  • Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
  • Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Eine geschlossene Veranstaltung ist gegeben, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, zum Beispiel Betriebsangehörige zur Betriebskantine. Hingegen ist keine geschlossene Veranstaltung und damit eine Anwendbarkeit des Ladenöffnungsgesetzes gegeben, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber von jedermann erworben werden kann.

2. Ladenöffnungszeiten

Verkaufsstellen dürfen werktags von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, können folgende Verkaufsstellen von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet werden:
  • Blumen- und Zeitschriftenläden sowie Bäckereien und Konditoreien,
  • Verkaufsstellen im Rahmen von Kultur- oder Sportveranstaltungen oder in Museen,
  • landwirtschaftliche Betriebe mit überwiegend selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten,
  • Weihnachtsbaumverkäufe,
  • Tankstellen (sogar ganztägig),
  • Verkaufsstellen auf Flughäfen und Bahnhöfen (bis 17 Uhr).

3. Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Im Grundsatz dürfen an Sonn- und Feiertagen folgende Geschäfte geöffnet sein:
  • Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Diese Verkaufsstellen dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
  • Diese Regelung gilt nicht für Ostermontag, Pfingstmontag und den 2. Weihnachtstag. An diesen Tagen ist die Abgabe von Waren verboten.
  • Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Auch diese Verkaufsstellen dürfen nur für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Am 24. Dezember dürfen die vorstehenden Verkaufsstellen längstens bis 14.00 Uhr geöffnet bleiben, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt.
Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (zum Beispiel Eisverkaufswagen).
Soweit eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, hat der Inhaber oder die Inhaberin in jedem Fall an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.

4. Weitere Verkaufsonntage und -feiertage

Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden können nach Anhörung verschiedener Institutionen (unter anderem der Industrie- und Handelskammer) zudem an jährlich höchstens acht Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden, jedoch erst ab 13:00 Uhr, gestatten.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Die Freigabe kann dabei auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden, wobei zu beachten ist, dass jede einzelne Verkaufsstelle nur an maximal acht verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen geöffnet sein darf.
Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Bei der Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile oder Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Damit darf maximal ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden. Von der Freigabe ausgenommen sind zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, namentlich Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag sowie der 1. Mai und der 3. Oktober. Der 24. Dezember ist von der Freigabe ausgenommen, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. An diesen Tagen darf kein Verkauf stattfinden.
In ausgewählten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden Waren, die für die Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Die einzelnen Orte, die davon grundsätzlich Gebrauch machen dürfen, sind in der Anlage zum Ladenöffnungsgesetz aufgelistet. Auch hier gilt allerdings, dass eine Freigabe der Sonn- und Feiertage durch die zuständigen Ordnungsbehörden durch Verordnung zu erfolgen hat.

5. Regelungen bei Apotheken, Tankstellen, Flughäfen und Personenbahnhöfen

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet haben. Die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss.
Tankstellen ist grundsätzlich eine ganztägige Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zur Abgabe von Ersatzteilen zur Erhaltung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie zur Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf möglich. Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikeln, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs ist eine ganztägige Öffnung für den Verkauf von Reisebedarf gestattet, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr.

6. Verkauf im Gaststättengewerbe

Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig. Bei Zubehörwaren handelt es sich um im Zusammenhang mit der Gastaufnahme mengenmäßig begrenzt gewährte Leistungen, beispielsweise um Tabakwaren, Streichhölzer, Gebäck, Zeitungen, Postkarten oder Ähnliches. Des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).

7. Ladenöffnung bei Tagen der offenen Tür

Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen.
Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien. In diesem Rahmen müssen sich Tage der offenen Tür bewegen.
Verboten ist an Sonn - und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen.
Vor diesem Hintergrund galt bereits nach der Rechtsprechung zum Bundesladenschlussgesetz, dass weder der Inhaber/die Inhaberin noch sein/ihr angestelltes Personal am Tag der offenen Tür anwesend sein durften. Dies gilt nach wie vor.
Grundsätzlich zulässig ist hingegen die Anwesenheit von Bewachungspersonal. Das lediglich zur Aufsicht bestimmte und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigte Personal darf sich im Geschäftslokal aufhalten.

8. Sonderfall: Mischbetriebe, zum Beispiel Kioske

Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb.
Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf.
Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauft werden, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit ein Ausschank betrieben wird, der dem Gast die Möglichkeit gibt, Getränke an Ort und Stelle einzunehmen, gilt die Polizeistunde für Trinkhallen, also Gaststättenrecht. Ab dem Zeitpunkt des Ladenschlusses dürfen Kioskbetreiber mit einem Teil erlaubnisfreier Gaststätte also nur noch Waren verkaufen, die zur Gaststätte gehören. Darunter fallen auch die oben genannten „Zubehörleistungen“.
Zu Einzelheiten sollten Sie sich mit dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde abstimmen.

9. Das Sonn- und Feiertagsgesetz

Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW (Feiertagsgesetz NRW).
Das Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen.
Das Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.
Ausgenommen von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind unter anderem Veranstaltungen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos.

10. Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW können mit 5.000,00 Euro geahndet werden. Stellt der Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz gleichzeitig einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, sind Bußgelder bis zu 15.000,00 Euro möglich.
Stand: Dezember 2016
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.