Bewachungsgewerbe

Informationen zur Erlaubnis nach § 34a GewO

Erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit

Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Eine Bewachung übt derjenige aus, der gewerbsmäßig zum Schutz des Eigentums oder Lebens einer fremden Person vor Eingriffen Dritter tätig wird. Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere am Schutz vor Eingriffen Dritter. Zudem kommt es auf den Sinn und Zweck des Vertrages an. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit. Diese liegt beispielsweise bei einer Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder bei wiederkehrenden Kontrollen vor. Des Weiteren ist menschliches Tätigwerden erforderlich. Dem Begriff der Bewachung unterfällt dabei nicht die Bewachung des Betriebes durch eigenes Personal oder die bloße Warntätigkeit vor Gefahren. Die rechtliche Grundlage für die Erlaubniserteilung sowie die Ausübung des Bewachungsgewerbes bilden § 34 a Gewerbeordnung (GewO), die Bewachungsverordnung (BewachV) sowie eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BewachVwV).

Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis wird vom zuständigen Amt für öffentliche Ordnung erteilt. Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Im Erlaubnisverfahren werden überprüft:
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren. Unzuverlässig ist derjenige, der nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. § 34 a Abs. 1 S. 4 GewO zählt mehrere Fälle auf, in denen die Zuverlässigkeit in der Regel zu verneinen ist.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse:
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers, bei juristischen Personen auch über das der gesetzlichen Vertreter, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Einträge im Schuldnerverzeichnis vorliegen.
  • Ablegen einer Sachkundeprüfung:
Der Antragsteller muss bei einer Erlaubniserteilung nach dem 1. Dezember 2016 durch eine Prüfung bei der IHK nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt. Ein bisher ausreichender Unterrichtungsnachweis genügt nicht mehr. Für Gewerbetreibende, die am 1. Dezember 2016 bereits eine Erlaubnis nach § 34 a hatten, ist eine Sachkundeprüfung nicht erforderlich.
Eingesetztes Personal muss grundsätzlich die erforderliche Zuverlässigkeit und einen Unterrichtungsnachweis besitzen. Einen Unterrichtungsnachweis benötigen solche Personen nicht, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren. Für folgende Tätigkeiten ist hingegen auch für das eingesetzte Personal eine Sachkundeprüfung erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
seit dem 01.12.16 zusätzlich für die
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz sowie Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Hiervon befreit sind Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine der ersten drei Tätigkeiten ausgeübt haben. Leitendes Personal, das bereits am 1. Dezember 2016 mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen betraut war, muss bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen.
§8 BewachV nennt zudem bestimmte Abschlüsse, bei deren Erwerb ein Nachweis der Unterrichtung oder Sachkunde nicht erfolgen muss. Darunter fallen beispielsweise Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst, Zolldienst und für Feldjäger in der Bundeswehr.
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung:
Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung von Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.