Dienstleistung

Arbeitnehmervermittlung


Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III).
Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit dem 27. März 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 GewO).
Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung:
  • schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden
  • Regelung der Vergütung
  • Begrenzung der Vergütung:
  • Im Falle eines Vermittlungsgutscheins der Arbeitsagentur gelten besondere Regeln.
  • Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden.
Leistungen für die Vermittlung von Ausbildungssuchenden dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.

Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g SGB III)
Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).
Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein, Höhe des Vermittlungsgutscheins sowie Informationen zum Antrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise vorab im Merkblatt Vermittlungsdienste und Leistungen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit.