Sach- und Fachkundeprüfungen
Geschäftsordnung über die Fachkundeprüfung für den Waffenhandel
Wer den Waffenhandel betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt.
1. Gemäß § 16 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBL I Nr. 52 S. 2123) in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Landes NRW zur Durchführung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) obliegt der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen die Geschäftsführung des für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold gebildeten Prüfungsausschusses zur Annahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel.
2. Der von der zuständigen Behörde (= das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster) bestellte Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 16 Abs. 2 der AWaffV). Ihm kann von der Industrie- und Handelskammer ein Protokollführer beigeordnet werden.
3. Der jeweilige Prüfungstermin wird von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen festgesetzt. Dem Prüfungsbewerber muss die Ladung mindestens 15 Tage vor dem Prüfungstermin zugehen. Die Bezirksregierung Münster wird über den Ort und den Termin der Prüfung unterrichtet. Vertreter der Aufsichtsbehörde und der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer können bei den Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses anwesend sein.
4. Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie ist mündlich abzulegen (§ 16 Abs. 3 der AWaffV). Die Prüfung des einzelnen Bewerbers soll mindestens 60 Minuten dauern, aber 90 Minuten nicht übersteigen.
5. Zu Beginn der Prüfung stellt der Vorsitzende die Personalien des Prüfungsbewerbers und das Prüfungsgebiet fest. Er vergewissert sich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich nicht für befangen ansehen oder vom Prüfungsbewerber für befangen gehalten werden.
6.
(1) Die Prüfung umfasst den Nachweis ausreichender Kenntnisse über
2. Der von der zuständigen Behörde (= das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster) bestellte Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 16 Abs. 2 der AWaffV). Ihm kann von der Industrie- und Handelskammer ein Protokollführer beigeordnet werden.
3. Der jeweilige Prüfungstermin wird von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen festgesetzt. Dem Prüfungsbewerber muss die Ladung mindestens 15 Tage vor dem Prüfungstermin zugehen. Die Bezirksregierung Münster wird über den Ort und den Termin der Prüfung unterrichtet. Vertreter der Aufsichtsbehörde und der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer können bei den Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses anwesend sein.
4. Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie ist mündlich abzulegen (§ 16 Abs. 3 der AWaffV). Die Prüfung des einzelnen Bewerbers soll mindestens 60 Minuten dauern, aber 90 Minuten nicht übersteigen.
5. Zu Beginn der Prüfung stellt der Vorsitzende die Personalien des Prüfungsbewerbers und das Prüfungsgebiet fest. Er vergewissert sich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich nicht für befangen ansehen oder vom Prüfungsbewerber für befangen gehalten werden.
6.
(1) Die Prüfung umfasst den Nachweis ausreichender Kenntnisse über
1. die waffenrechtlichen Vorschriften
- über den Handel mit Schusswaffen und Munition,
- über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie
- Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 der AWaffV),
2. Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 der. A-WaffV) und
3. die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 der AWaffV).
(2) Der Prüfungsausschuss hat festzustellen, ob der Prüfungsbewerber die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichendem Maß für das in Aussicht genommene Waffenhandelsgewerbe besitzt.
7. Der Bewerber hat nur Kenntnisse über Waffen- oder Munitionsarten nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.
8.
(1) Bei der Prüfung und der Entscheidung über das Prüfungsergebnis müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken; dabei müssen alle Mitglieder gleichzeitig anwesend sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht statthaft.
(2) Prüfungsbewerber, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsbewerbers von der Prüfung ausschließen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu beraten. Das Prüfungsergebnis ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu kennzeichnen. Der Vorsitzende gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht oder wird er davon ausgeschlossen, so sind die Gründe kurz mündlich anzugeben.
9.
(1) Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift auf-zunehmen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (§ 16 Abs. 4 der AWaffV). Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (§ 16 Abs. 4 der AWaffV). In dem Zeugnis sind die Waffen- und Munitionsarten anzugeben, auf die sich die Prüfung erstreckt hat.
(2) Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Niederschrift sind von der Industrie- und Handelskammer aufzubewahren, die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens fünf Jahre.
10. Das Ergebnis der Prüfung ist der Behörde mitzuteilen, bei der der Prüfungsbewerber einen Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis gestellt hat.
11. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Prüfung, die Beratungen und die Prüfungsunterlagen Verschwiegenheit zu wahren. Entsprechendes gilt für die sonstigen mit der Durchführung der Prüfung befassten Personen.
12. Die Prüfung kann wiederholt werden; bei Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerber auf sein Recht hinzuweisen, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Rechtsmittel einzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat festzustellen, ob der Prüfungsbewerber die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichendem Maß für das in Aussicht genommene Waffenhandelsgewerbe besitzt.
7. Der Bewerber hat nur Kenntnisse über Waffen- oder Munitionsarten nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.
8.
(1) Bei der Prüfung und der Entscheidung über das Prüfungsergebnis müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken; dabei müssen alle Mitglieder gleichzeitig anwesend sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht statthaft.
(2) Prüfungsbewerber, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsbewerbers von der Prüfung ausschließen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu beraten. Das Prüfungsergebnis ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu kennzeichnen. Der Vorsitzende gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht oder wird er davon ausgeschlossen, so sind die Gründe kurz mündlich anzugeben.
9.
(1) Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift auf-zunehmen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (§ 16 Abs. 4 der AWaffV). Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (§ 16 Abs. 4 der AWaffV). In dem Zeugnis sind die Waffen- und Munitionsarten anzugeben, auf die sich die Prüfung erstreckt hat.
(2) Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Niederschrift sind von der Industrie- und Handelskammer aufzubewahren, die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens fünf Jahre.
10. Das Ergebnis der Prüfung ist der Behörde mitzuteilen, bei der der Prüfungsbewerber einen Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis gestellt hat.
11. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Prüfung, die Beratungen und die Prüfungsunterlagen Verschwiegenheit zu wahren. Entsprechendes gilt für die sonstigen mit der Durchführung der Prüfung befassten Personen.
12. Die Prüfung kann wiederholt werden; bei Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerber auf sein Recht hinzuweisen, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Rechtsmittel einzulegen.