Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht erstmals die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Detailliete Informationen zum Thema:

Die wichtigsten Schritte im Einzelnen

1. Vereinbarung

Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.

2. Anerkennungsverfahren

Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.

3. Vorabzustimmung

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde Ihnen eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an ihre Fachkraft.

4. Antragstermin

Die Ausländerbehörde bucht anschließend einen Termin für die Fachkraft bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. Dieser Termin soll innerhalb von drei Wochen stattfinden. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen von der Fachkraft vorgelegt werden.

5. Entscheid

Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.

6. Familiennachzug

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

7. Gebühren

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation, die von der Fachkraft zu bezahlen sind.

Anprech­partner im Nord­schwarz­wald

In Baden-Württemberg sind die lokalen Ausländer­behörden
für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig.
Ausländer­behörde
Örtliche Zuständig­keit
Adresse

Stadtkreis Pforzheim und Enzkreis

Stadtkreis Pforzheim
Östliche
Karl-Fried­rich-Straße 2
75175 Pforzheim
Landratsamt
Enzkreis
Alle Ge­mein­den des Enz­kreises außer Mühlacker und Ötisheim
Zähringer­allee 3
75177 Pforzheim
Stadt Mühlacker und Ötisheim
Kelterplatz 7
75417 Mühlacker

Landkreis Calw

Nur Stadt Calw
Marktplatz 9
75365 Calw
Stadt Nagold, Stadt Haiterbach, Gemeinde Ebhausen, Gemeinde Rohrdorf
Marktstr. 27-29
72202 Nagold
alle anderen Gemeinden des Landkreises Calw
Vogteistraße 42-46
75365 Calw

Landkreis Freudenstadt

Seewald, Bad Rippolds­au-Schapbach, Kernstadt Freudenstadt mit Teilorten:
Christophstal, Zwieselberg, Wittlens­weiler, Lauterbad, Dietersweiler, Grüntal,
Frutenhof, Musbach, Kniebis, Igelsberg
Wittlensweiler-
straße 3
72250 Freuden­stadt
Landratsamt
Freudenstadt
Alpirsbach, Baiers­bronn, Dorn­stetten, Glatten, Grömbach, Loßburg, Pfalzgrafenweiler,
Schopfloch, Waldachtal, Wörnersberg
Herren­felder
Str. 14
72250 Freuden­stadt
Gemeinde Empfingen mit Wiesen­stetten und Dommels­berg, Gemeinde Eutingen
mit Göttel­fingen, Rohrdorf, Weitingen, Ahldorf, Altheim, Betra, Bildechingen, Bittel­bronn,
Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen, Grünmett&ahy;stetten, Ihlingen, Isenburg, Mühlen,
Mühringen, Nord­stetten, Rexingen, Talheim
Marktplatz 12
72160 Horb am Neckar