Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht erstmals die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Detailliete Informationen zum Thema:
Die wichtigsten Schritte im Einzelnen
1. Vereinbarung
Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
2. Anerkennungsverfahren
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
3. Vorabzustimmung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde Ihnen eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an ihre Fachkraft.
4. Antragstermin
Die Ausländerbehörde bucht anschließend einen Termin für die Fachkraft bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. Dieser Termin soll innerhalb von drei Wochen stattfinden. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen von der Fachkraft vorgelegt werden.
5. Entscheid
Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
6. Familiennachzug
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
7. Gebühren
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation, die von der Fachkraft zu bezahlen sind.
Anprechpartner im Nordschwarzwald
In Baden-Württemberg sind die lokalen Ausländerbehörden
für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig.
für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig.
Ausländerbehörde
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Örtliche Zuständigkeit
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Adresse
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Stadtkreis Pforzheim und Enzkreis |
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Stadtkreis Pforzheim
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Östliche
Karl-Friedrich-Straße 2 75175 Pforzheim |
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Landratsamt Enzkreis |
Alle Gemeinden des Enzkreises außer Mühlacker und Ötisheim
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Zähringerallee 3
75177 Pforzheim |
Stadt Mühlacker und Ötisheim
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Kelterplatz 7 75417 Mühlacker |
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Landkreis Calw |
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Nur Stadt Calw
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Marktplatz 9
75365 Calw |
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Stadt Nagold, Stadt Haiterbach, Gemeinde Ebhausen, Gemeinde Rohrdorf
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Marktstr. 27-29 72202 Nagold |
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alle anderen Gemeinden des Landkreises Calw
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Vogteistraße 42-46
75365 Calw |
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Landkreis Freudenstadt |
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Seewald, Bad Rippoldsau-Schapbach, Kernstadt Freudenstadt mit Teilorten:
Christophstal, Zwieselberg, Wittlensweiler, Lauterbad, Dietersweiler, Grüntal, Frutenhof, Musbach, Kniebis, Igelsberg |
Wittlensweiler-
straße 3 72250 Freudenstadt |
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Landratsamt Freudenstadt |
Alpirsbach, Baiersbronn, Dornstetten, Glatten, Grömbach, Loßburg, Pfalzgrafenweiler,
Schopfloch, Waldachtal, Wörnersberg |
Herrenfelder
Str. 14 72250 Freudenstadt |
Gemeinde Empfingen mit Wiesenstetten und Dommelsberg, Gemeinde Eutingen
mit Göttelfingen, Rohrdorf, Weitingen, Ahldorf, Altheim, Betra, Bildechingen, Bittelbronn, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen, Grünmett&ahy;stetten, Ihlingen, Isenburg, Mühlen, Mühringen, Nordstetten, Rexingen, Talheim |
Marktplatz 12
72160 Horb am Neckar |