Tipps für die Öffentlichkeitsarbeit
Presserecht
Wirtschaftswerbung und redaktioneller Berichtserstattung strikt trennen
Um die Glaubwürdigkeit von Presse und Rundfunk zu sichern und das Publikum vor Irreführungen zu schützen, verbietet die Rechtsordnung, dass
- Anzeigen den Eindruck eines redaktionellen Beitrages erwecken,
- Anzeigenaufträge mit Vereinbarungen über den redaktionellen Teil verknüpft werden,
- die Redaktion "Schleichwerbung" für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen betreibt.
Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften, für deren Veröffentlichung der Verlag Geld oder eine andere Gegenleistung erhält, müssen deutlich mit dem Wort „Anzeige” gekennzeichnet werden, soweit der Leser sie nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung und Platzierung in dem Blatt auf den ersten Blick als Anzeige erkennen kann.
Der Einsatz von Bild und Text
Beim Einsatz von Abbildungen für die Öffentlichkeitsarbeit ist darauf zu achten, dass das Unternehmen die erforderlichen Verwertungsrechte hat. Jede individuell gestaltete Grafik oder Zeichnung, aber auch jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt. Werden solche Bilder von einem Mitarbeiter im Rahmen seiner Aufgaben hergestellt, erwirbt das Unternehmen die Nutzungsrechte automatisch. Beauftragt es jedoch einen Dritten (Agentur, freien Mitarbeiter) mit ihrer Herstellung, sollte der Umfang der Nutzungsrechte, die dieser dem Unternehmen überträgt, schriftlich festgehalten werden.
Weiterführende Informationen: "Tipps für die Öffentlichkeitsarbeit - Presserecht". (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 103 KB)
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Quelle: IHK Nordwestfalen