Die rechtlichen Grundlagen der IHK Nordschwarzwald

Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern

Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 11 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Bei Beschwerden/Anregungen etc. wenden Sie sich bitte direkt an das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Neues Schloss
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
Tel. 0711 / 123-0
Fax: 0711 / 123-4791
E-Mail: poststelle@wm.bwl.de
Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat darauf zu achten, dass sich die Industrie- und Handelskammern bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die für sie geltenden Rechtsvorschriften halten. Bestimmte Beschlüsse der Vollversammlung (zum Beispiel über die Satzung, die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.