Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht und Angemessenheit einer Entschädigung für Zeitversäumnis bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Mit Schreiben vom 2.1.2012 ergänzt das BMF Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 UStAE dahingehend, dass eine Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig als angemessen und insoweit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit angesehen werden kann, wenn sie 50 Euro pro Tätigkeitsstunde und insgesamt den Betrag von 17.500 Euro pro Jahr (für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten) nicht übersteigt. Pauschale Vergütungen führen stets zur Steuerpflicht.
Berlin, 20.01.2012. Die Verwaltungsvorschrift bezieht sich ausschließlich auf Entschädigungen, die unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG fallen. Damit gilt sie nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten, die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden (Ausnahme: Tätigkeit für Betrieb gewerblicher Art).
Wird die Jahresgrenze von 17.500 Euro überschritten, führt dies dazu, dass sämtliche Vergütungen des entsprechenden Jahres (nachträglich) der Umsatzsteuer unterliegen.
Pauschale Vergütungen führen stets zur Umsatzsteuerpflicht; dabei sind nicht nur die pauschal gezahlten Beträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen; vielmehr müssen in solchen Fällen sämtliche für ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen (auch Auslagenersatz oder Entschädigung für Zeitaufwand) besteuert werden.
Das BMF-Schreiben ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 ausgeführt werden.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin