Steuermeldung

Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Überarbeitung des BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ihre Auffassung geändert. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer ist von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden.