Internationales Steuerrecht

Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland

Merkblatt. Stand: 1. Januar 2017

1. Ausgangssituation

Werden von einem deutschen Unternehmen Rechte an einen im Ausland ansässigen Auftraggeber übertragen, sieht es sich häufig mit einem Quellensteuereinbehalt des Auftraggebers konfrontiert. Fünf, zehn oder 15 Prozent Quellensteuer sind hier keine Seltenheit. Besonders betroffen hiervon sind Unternehmen der Softwarebranche, die ausländischen Auftraggebern Lizenzen einräumen. Aber auch Unternehmen anderer Branchen, wie Ingenieurbüros, die Pläne erstellen, sowie sonstige Formen des Know-how-Transfers sind hiervon maßgeblich betroffen. Fälle dieser Art sind ärgerlich, da sie den Rechnungsbetrag entsprechend schmälern. Das gilt um so mehr, wenn man auf die Problematik erst mehr oder minder unvorbereitet bei der Rechnungsstellung trifft und hierfür weder bei der Kalkulation noch bei Vertragsschluss Vorsorge getroffen hat.

2. Quellensteuer – Was steckt dahinter?

In den genannten Fällen werden Lizenzgebühren beziehungsweise ähnliche Vergütungen als Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten gezahlt. Das bedeutet, dass das deutsche Unternehmen aus Sicht des ausländischen Fiskus über eine dortige, das heißt im Ausland gelegene Einkunftsuelle verfügt. Hier setzt die partielle Steuerpflicht an. Der ausländische Staat erhebt hierauf seinen Steueranspruch. Technisch erfolgt dies regelmäßig über einen Steuerabzug an der Quelle, eine sogenannte Quellen- oder Abzugsteuer (withholding tax). Dieser funktioniert so, dass der ausländische Vertragspartner nach dem nationalen ausländischen Recht verpflichtet wird, direkt einen prozentual festgelegten Abzug vom Rechnungsbetrag vorzunehmen und diesen Betrag an den ausländischen Fiskus abzuführen. Die Quellensteuersätze richten sich dabei in erster Linie nach dem nationalen ausländischen Recht und können unterschiedlich hoch sein.

3. Was folgt daraus für Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen?

Soweit zwischen Deutschland und dem betreffenden ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert (vgl. dazu Punkt 4 und 5), besteht für das deutsche Unternehmen die Möglichkeit, die abgezogene Quellensteuer – vereinfacht ausgedrückt – bei der deutschen Steuer anzurechnen. Grundlage hierfür ist § 34c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach können festgesetzte und bezahlte ausländische Steuern auf Einkünfte aus einem ausländischen Staat bis zur Höhe der auf diese Einkünfte anfallenden deutschen Steuer angerechnet werden. Der Steuerpflichtige hat hierzu den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen (zum Beispiel Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung). Sind die Urkunden in ausländischer Sprache abgefasst, kann die deutsche Finanzbehörde gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Hierfür dürfte jedoch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Mai 1997 (Aktenzeichen IV C 5 - S 1301 Gri - 8/97) von Bedeutung sein, in dem ausgeführt ist, dass bei fremdsprachigen Vordrucken Übersetzungen nur dann eingefordert werden sollen, wenn es sich um längere fremdsprachige Texte, Verträge usw. handelt und/oder weniger gängige Sprachen verwendet werden.
Alternativ kann der deutsche Unternehmer beantragen, dass statt der Anrechnung die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird.

4. Was gilt im Verhältnis zu Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen?

Soweit zwischen Deutschland und dem betreffenden Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, gelten Besonderheiten. Grund hierfür ist, dass die entsprechenden Abkommen Sonderregelungen zur Besteuerung von Lizenzeinkünften enthalten. Je nachdem, ob das jeweilige Abkommen dem Musterabkommen der OECD folgt, sehen diese vor, dass
  • entweder das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat gänzlich entzogen und dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers (also Deutschland) zugewiesen wird
  • oder zumindest die Besteuerung im Quellenstaat der Höhe nach beschränkt ist.

4.1. Gänzliche Freistellung von der Quellensteuer

Liegt der aus Sicht des deutschen Lizenzgebers günstige Fall vor, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats besteht, heißt dies, dass keine Besteuerung im Quellenstaat erfolgen darf. Soweit der Quellenstaat jedoch nach nationalem Recht einen Steuerabzug geregelt hat, bedarf es spezieller Verfahren, um die Besteuerung zu vermeiden. Diese sind im ausländischen nationalen Recht geregelt. Entweder unterbleibt in diesen Fällen von vornherein der Steuerabzug oder der deutsche Unternehmer kann die Steuer bei der ausländischen Behörde zur Erstattung beantragen.
Soweit der Abzug unterbleiben kann, muss unter anderem regelmäßig vom deutschen Unternehmen die Ansässigkeit in Deutschland nachgewiesen werden. Hierzu muss eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Diese wird vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt und beinhaltet die Bestätigung der Ansässigkeit und unbeschränkten Steuerpflicht des Unternehmens in Deutschland. Das Bundeszentralamt für Steuern hat für eine Reihe von Ländern die von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Muster im Internet zur Verfügung gestellt, die Sie unter 'Weitere Informationen' finden. Für dort nicht aufgeführte Ländern finden Sie dort auch ein allgemeines Muster für einen Antrag für eine „Ansässigkeitsbescheinigung“.
Soweit die Entlastung von der ausländischen Quellensteuer über eine Erstattung erfolgt, finden sich die hierfür erforderlichen Formulare ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern im Internet. Dieser Service ist jedoch davon abhängig, dass die ausländischen Finanzverwaltungen die Formulare ihrerseits dem Bundeszentralamt zur Verfügung stellen. Die unter 'Weitere Informationen' abrufbaren Dokumente sind daher nicht abschließend.

4.2. Der Höhe nach beschränkte Quellensteuer

Liegt kein Fall der gänzlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat vor, ist im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig vorgesehen, dass der Quellenstaat zwar ein Besteuerungsrecht behält, das jedoch der Höhe nach begrenzt ist. Die zu erwartenden Sätze liegen hier bei fünf, zehn oder 15 Prozent. Es können aber auch abweichende Sätze geregelt sein. Die konkrete Regelung ergibt sich aus dem jeweiligen Abkommen.
Liegt ein solcher Fall vor, ist zu beachten, dass nach dem ausländischen nationalen Recht häufig höhere Quellensteuersätze als im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Für die Durchführung des dann notwendigen Verfahrens auf Ermäßigung der Quellensteuer ist wiederum das ausländische nationale Recht zu beachten. Auch hier kann entweder bereits der Abzug auf die abkommenskonforme Höhe begrenzt sein oder ein Erstattungsverfahren vorgesehen sein. Auch hierzu hat das Bundeszentralamt für Steuern, soweit verfügbar, die von den ausländischen Finanzverwaltungen zur Verfügung gestellten Formulare ins Internet eingestellt. Sie finden diese unter 'Weitere Informationen'. Auch in diesem Fall wird regelmäßig eine Ansässigkeitsbescheinigung zum Nachweis benötigt, dass es sich beim Lizenzgeber um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt. Beachten Sie hierzu auch die unter 'Weitere Informationen' abrufbaren Muster.
Soweit vom Vertragspartner auf Basis des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar eine der Höhe nach begrenzte Quellensteuer, aber doch eine Quellensteuer einbehalten wird, sehen die Doppelbesteuerungsabkommen zugleich die Berücksichtigung dieses Betrags in der nationalen Steuer vor. Regelmäßig gilt hier, dass die insoweit festgesetzte und bezahlte ausländische Steuern bis zur Höhe der auf diese Einkünfte anfallenden deutschen Steuer angerechnet wird. Der Steuerpflichtige hat hierzu den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen (zum Beispiel Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung). Sind die Urkunden in ausländischer Sprache abgefasst, kann die deutsche Finanzbehörde gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Auch hier dürfte wieder das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Mai 1997 (Aktenzeichen IV C 5 - S 1301 Gri - 8/97) von Bedeutung sein, in dem ausgeführt ist, dass bei fremdsprachigen Vordrucken Übersetzungen nur dann eingefordert werden sollen, wenn es sich um längere fremdsprachige Texte, Verträge usw. handelt und/oder weniger gängige Sprachen verwendet werden. Auch hier gilt, dass der deutsche Unternehmer alternativ beantragen kann, dass statt der Anrechnung die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird.

5. Wie kann man feststellen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wie die konkrete Regelung aussieht?

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich eine Übersicht der Länder, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen beziehungsweise mit denen Verhandlungen geführt werden. Ebenso hat das Bundesfinanzministerium von sehr vielen der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen die Texte ins Internet eingestellt. Beide Dokumente (die genannte Übersicht sowie die Texte) finden Sie unter 'Weitere Informationen'. Die Regelung zur Besteuerung der Lizenzen findet sich dort zumeist im Bereich des Artikels 12 unter der Überschrift "Lizenzgebühren". Die Regelung zur Steueranrechnung findet sich zumeist im Bereich des Artikels 24 unter dem Stichwort „Vermeidung der Doppelbesteuerung“. Dort können Sie die genauen Regelungen für Ihren Fall finden.
Hinweis: Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Bundeszentralamt für Steuern für den spiegelbildlichen Fall, in dem ausländische Steuerpflichtige mit deutscher Abzugsteuer belastet werden, umfangreiche Informationsmaterialien ins Internet eingestellt hat. Diese finden Sie ebenfalls unter 'Weitere Informationen'.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart