Gewerbesteuer
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.
Die Hebesätze deutscher Städte mit über 50.000 Einwohnern finden sich auf den Internetseiten des DIHK (www.dihk.de), die kleinerer Gemeinden auf den Internetseiten der regionalen IHKs sowie entgeltlich beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de).
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ist eine positive Einkommensteuerschuld.
Durch hohe Hinzurechnungen kann die Gewerbesteuer die Einkommensteuer übersteigen und die Anrechenbarkeit beschränken. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind, soweit festgesetzt, bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines Jahres fällig.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten.
Auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften findet die Mantelkaufregelung des § 8c KStG entsprechende Anwendung.
Darüber hinaus geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) auch bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. des Gesellschafters unter (keine Unternehmeridentität).
Grundsätzliche Änderungen:
Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer:
Quelle:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
Merkblatt Gewerbesteuer
Stand: Juni 2017
- 1. Allgemeines
- 2. Gewerbeertrag
- 3. Freibetrag (§ 11 GewStG):
- 4. Steuermesszahl, Steuermessbetrag (§ 11 GewStG):
- 5. Hebesatz
- 6. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
- 7. Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe
- 8. Gewerbesteuerbescheid
- 9. Vorauszahlungen
- 10. Gewerbeverluste
- 11. Verlustvortrag bei Gesellschafterwechsel
- 12. Überblick Altes Recht – Neues Recht
Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.
1. Allgemeines
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Ertragsteuer mit Objektsteuerelementen. Die Gemeinden sind dazu berechtigt, sie zu erheben. In Deutschland machen alle Gemeinden davon Gebrauch. Die Gemeinden legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz auf den bundeseinheitlichen Steuermessbetrag (§ 11 GewStG) fest, er beträgt bundesdurchschnittlich 391 Prozent (2006). Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG und jede Kapitalgesellschaft.
2. Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
- sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 %,
- 25 % folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
- 25 % der Lizenzen und Konzessionen
- Mieten, Pachten und Leasingraten
- 20 % bei beweglichen Anlagevermögen
- 50 % bei unbeweglichen Vermögen - die steuerbefreiten sog. Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 15 % beträgt,
- Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Um den Mittelstand zu schonen wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro für die Summe der Finanzierungsanteile (1. und 2.) eingeführt.
Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
- 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Ab dem 1.1.2008 darf eine Kürzung nur dann erfolgen, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.
- Anteile am Gewinn einer gewerblichen Personengesellschaft.
3. Freibetrag (§ 11 GewStG):
Der sich nach Hinzurechnungen und Kürzungen ergebende Gewerbeertrag unterliegt nicht der Gewerbesteuer bei
- natürlichen Personen und Personengesellschaften bis zu 24.500 Euro sowie
- bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen, bis zu 5.000 Euro.
Für Kapitalgesellschaften ist kein Freibetrag vorgesehen.
4. Steuermesszahl, Steuermessbetrag (§ 11 GewStG):
Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl den Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Steuerschuld. Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beträgt die Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 %.
Der frühere Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfiel. Gleichzeitig erhöht sich für diese Unternehmen der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages vom 1,8fachen auf das 3,8fache.
Der frühere Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfiel. Gleichzeitig erhöht sich für diese Unternehmen der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages vom 1,8fachen auf das 3,8fache.
5. Hebesatz
Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.
Die Hebesätze deutscher Städte mit über 50.000 Einwohnern finden sich auf den Internetseiten des DIHK (www.dihk.de), die kleinerer Gemeinden auf den Internetseiten der regionalen IHKs sowie entgeltlich beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de).
Kapitalgesellschaft:
Gewerbeertrag | 50.000,00 |
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % | 1.750,00 |
x Hebesatz (Berlin) 410 % | |
= Gewerbesteuer | 7.175,00 |
6. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.
Infolge der Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 erhöhte sich für Einzelunternehmer
und Gesellschafter einer Personengesellschaft der Anrechnungsfaktor vom 1,8fachen auf das 3,8fache des Steuermessbetrages. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % (bisher ca. 340 %) bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von
50.000 Euro.
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.
Infolge der Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 erhöhte sich für Einzelunternehmer
und Gesellschafter einer Personengesellschaft der Anrechnungsfaktor vom 1,8fachen auf das 3,8fache des Steuermessbetrages. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % (bisher ca. 340 %) bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von
50.000 Euro.
Gewerbesteuer bei Hebesatz 410 %, s. o. | 3.659,25 |
auschaler Anrechnungsbetrag (3,8 x Gewerbesteuermessbetrag, ./. hier 892,5 Euro, s. o.) |
3.391,50 |
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer = | 267,75 |
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ist eine positive Einkommensteuerschuld.
Durch hohe Hinzurechnungen kann die Gewerbesteuer die Einkommensteuer übersteigen und die Anrechenbarkeit beschränken. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.
7. Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe
Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfiel nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Um die dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszugleichen, wurde für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % verringert.
Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Es kommt nicht auf den Veranlagungszeitraum an, in dem die Gewerbesteuer gezahlt wird, sondern auf die Festsetzung der Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer, die vor dem 31.12.2007 festgesetzt wurde, die aber erst im Jahr 2008 gezahlt wird, bleibt es auch im Veranlagungszeitraum 2008 noch bei der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Änderungen erstmals in Wirtschaftsjahren zu beachten, die vor dem 1.1.2008 begonnen haben und in 2008 enden. Die Änderungen kommen somit bereits in dem im Kalenderjahr 2007 beginnenden Wirtschaftsjahr zum Tragen. Die für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in 2008 festgesetzte Gewerbesteuer
ist somit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Es kommt nicht auf den Veranlagungszeitraum an, in dem die Gewerbesteuer gezahlt wird, sondern auf die Festsetzung der Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer, die vor dem 31.12.2007 festgesetzt wurde, die aber erst im Jahr 2008 gezahlt wird, bleibt es auch im Veranlagungszeitraum 2008 noch bei der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Änderungen erstmals in Wirtschaftsjahren zu beachten, die vor dem 1.1.2008 begonnen haben und in 2008 enden. Die Änderungen kommen somit bereits in dem im Kalenderjahr 2007 beginnenden Wirtschaftsjahr zum Tragen. Die für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in 2008 festgesetzte Gewerbesteuer
ist somit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
8. Gewerbesteuerbescheid
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.
Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.
9. Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind, soweit festgesetzt, bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines Jahres fällig.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten.
10. Gewerbeverluste
Fallen Verluste an, sind diese grundsätzlich in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.
Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Jahre zu kürzen. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist dies nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro möglich (§ 10a GewStG). Darüber hinausgehende Verluste können mit lfd. Gewinnen nur zu 60 % verrechnet werden.
Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Jahre zu kürzen. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist dies nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro möglich (§ 10a GewStG). Darüber hinausgehende Verluste können mit lfd. Gewinnen nur zu 60 % verrechnet werden.
11. Verlustvortrag bei Gesellschafterwechsel
Auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften findet die Mantelkaufregelung des § 8c KStG entsprechende Anwendung.
Darüber hinaus geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) auch bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. des Gesellschafters unter (keine Unternehmeridentität).
12. Überblick Altes Recht – Neues Recht
Grundsätzliche Änderungen:
Altes Recht | Neues Recht | |
Gewerbesteuermesszahl Kapitalgesellschaft | 5 % | 3,5 % |
Anrechnungsfaktor der GewSt auf die ESt bei Personenunternehmen |
1,8 | 3,8 |
Betriebsausgabenabzug | ja | nein |
Messzahlstaffel und Freibetrag bei Einzel- und Personenunternehmen |
Staffeltarif: ja
Freibetrag: ja
|
Staffeltarif: nein
Freibetrag: ja
|
Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer:
Altes Recht | Neues Recht | |
Entgelt für Zinsen | Hinzu- rechnung von 50 % der Dauer- schuldzinsen |
Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen |
Renten, dauernde Lasten, Gewinn-Anteile stiller Gesell-schafter |
Hinzu- rechnung der gesamten Aufwendungen, wenn nicht beim Empfänger versteuert. |
Hinzurechnung von 25 % der gesamten Aufwendungen |
Mieten, Pachten und Leasingraten |
50 % der Mieten und Pachten für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlage-Vermögens, die im Eigentum eines anderen stehen außer wenn - Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind - bei Vermietung oder Verpachtung eines Betriebs oder Betriebsteils der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000 Euro nicht übersteigt |
Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils i.H.v. 25 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit einem Finanzierungsanteil von 20 % Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils i.H.v. 25 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit einem Finanzierungsanteil von 50 % (bis 2009: 65 %) |
Lizenzen und Konzessionen |
Keine Hinzu- rechnungen |
Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils i. H. v. 25 % bei einem Finanzierungsanteil von 25 % Ausnahme: Vertriebslizenzen u.a. |
Frei-betrag bei Hin- zurechnungen |
Kein Freibetrag für Hinzu- rechnungen |
Freibetrag von 100.000 Euro für Summe der Finanzierungsanteile |
Quelle:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
Durch das Jahressteuergesetz 2008 erfolgte eine Absenkung des pauschalen Finanzierungsanteils von 75 % (Unternehmensteuerreformgesetz 2008) auf 65 %. Die Neuregelung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anwendbar.