Japan

EU-Japan-Abkommen – Ursprungs­regelungen

Das bilaterale Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan betrifft über 30 Prozent des Welthandels. Damit ist das EU-Japan-Abkommen das größte Abkommen, das die EU je abgeschlossen hat, und es entsteht die größte Wirtschaftszone der Welt. Das Abkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 1. Februar 2019 endgültig in Kraft.
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Zollabbau und Ursprungsregelungen.

1. Zollabbau

Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU bzw. Japans vereinbart. Dieser tritt bei vielen Waren sofort in Kraft, bei anderen wurden Abbaustufen in den Zeitplänen Japans und der EU vereinbart. Generell gilt: alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind bei Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Weiterhin gilt: in Japan sind viele Waren ohnehin zollfrei, unter anderem Waren der Kapitel 84, 85 und 87. Dort wirkt sich das Abkommen nicht aus. Über die Marktzutrittsdatenbank können Sie jederzeit herausfinden, ob Ihre Ware bereits jetzt in Japan zollfrei ist.
Der Zeitplan Japans sieht für die Einfuhr von Fischereiprodukten mit EU-Ursprung (HS-Code 03.01-02) eine Abbaufrist von im Schnitt zehn Jahren vor. Den vollständigen Abbauplan Japans finden Sie in Annex 2A des Abkommens.
Der Zeitplan der EU für Wareneinfuhren aus Japan sieht zum Beispiel für Fischereiprodukte (HS-Code 03.01-03.02) eine 15 Jahre dauernde Abbaufrist, im Automobilbereich (HS-Code 87.03) hingegen „nur“ sieben Jahre vor, bis zollfrei eingeführt werden kann. Den vollständigen weiteren Abbauplan der EU finden Sie ebenfalls in Annex 2A.

2. Ursprungsregeln

Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export: nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B). Die Ursprungsregeln sind auch in der Datenbank des Zolls eingearbeitet. Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. In der EU ansässige Unternehmen werden normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und KFZ-Teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) die Ursprungsregeln im Lauf der Jahre strenger werden. Diese entnehmen Sie den allgemeinen Ursprungsregelungen auf Seite 33.
Das Abkommen enthält weitere Regelungen:
  • eine Liste nicht ausreichender Be- oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen)
  • buchmäßige Trennung von identischer Ware mit und ohne Präferenzeigenschaft ist automatisch bewilligt
  • kein Draw-back-Verbot, das bedeutet, dass unverzollte Ware verarbeitet werden darf
  • Regeln zum Nachweis der Nichtmanipulation
  • Kumulationsregeln zwischen japanischer und EU-Ursprungsware
  • grenzüberschreitende Anrechnung von Be- und Verarbeitungsschritten ist möglich, die noch nicht zum präferenziellen Ursprung geführt haben
Der Zoll informiert in seinem Japan-Merkblatt ausführlich darüber.

3. Ursprungsnachweis

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden.

Lieferungen aus der EU nach Japan

Die Erklärung zum Ursprung wird für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro um die REX-Nummer ergänzt. Daher ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan. Bei Sendungen bis zu einem Betrag von 6.000 Euro ist keine REX-Nummer erforderlich. Falls Unternehmen ausschließlich Sendungen im Wert bis 6.000 Euro nach Japan versenden, ist keine Registrierung erforderlich.

Lieferungen aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.

Generelle Anforderung: Angabe der angewandten Ursprungsregel

Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest Händlern nicht vor. Auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden, weil die codierte Angabe der Ursprungsregeln in die Rechnung integriert werden muss. Diese Besonderheit trägt sicher nicht zu einer hohen Nutzung des Handelsabkommens bei.

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
Deutsche Version, Lieferung aus der EU nach Japan:
(Zeitraum: von ____________ bis ____________(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX….….(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ….….(3) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien(4))
(Ort und Datum (5))
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)
Hinweise zu den Fußnoten
(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Ansonsten kann die Angabe komplett entfallen.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer in der Form „DEREX12345678”. Für japanische Exporteure ist das unabhängig vom Sendungswert die 13stellige „Japan Corporate Number”.
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
„1” für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
„2” für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
„3” für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
„4” bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
Die Fußnoten werden in Annex 3-D ab S. 119 ausführlich erklärt.
Falls sich die Erklärung zum Ursprung auf mehrere Waren bezieht, deren Ursprung auf unterschiedlichen Regeln beruht, dann müssen die Ursprungskriterien den einzelnen Waren eindeutig zugeordnet werden.
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen („Gewissheit des Einführers”). Dieser Ursprung muss bewiesen werden.

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen

Die EU-Guidance „Statement on Origin for multiple shipments of identical products” vom Dezember 2019 stellt klar, dass eine EzU für Mehrfachsendungen auch nach der Ausfuhr ausgefertigt werden kann. Wichtig dabei: das Anfangsdatum darf nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen. Das Merkblatt EU-Japan-EPA des Zolls ist entsprechend aktualisiert.

4. Nachprüfung des Ursprungs


Im Gegensatz zu anderen Abkommen wird der präferenzielle Ursprung im Abkommen EU-Japan bei der Einfuhr durch den Zoll überprüft. Hierzu dient die Angabe der verwendeten Ursprungkriterien und gegebenenfalls weiterer Informationen. Dies können je nach verwendeter Ursprungsregel unter anderem sein:
  • eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens
  • eine Beschreibung der verwendeten Vormaterialien
  • bei einem Wertkriterium der Wert aller Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft
Da dem Einführer diese Informationen üblicherweise nicht vorliegen, wird er sie von seinem ausländischen Lieferanten anfordern. Dies geschieht auch tatsächlich. Uns liegen hierüber zahlreiche Rückmeldungen von Unternehmen vor. Da die Informationen tendenziell vertraulich sein können, können diese vom Exporteur auch direkt an den japanischen Zoll übermittelt werden. Dort müssen sie vertraulich behandelt werden. Dies löst allerdings nicht das Problem, dass diese Informationen zum einen ungern aus der Hand gegeben werden und zum anderen dem Exporteur häufig nicht vorliegen.
Falls der Exporteur die Informationen nicht bereitstellen möchte oder kann, kann der japanische Zoll alternativ ein Nachprüfungsersuchen zum Beispiel bei der deutschen Zollverwaltung starten. Im Gegensatz zu Nachprüfungsersuchen in anderen Abkommen werden die Unterlagen des Unternehmens an den japanischen Zoll weitergegeben, sofern der Exporteur die Informationen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Im Merkblatt des Zolls wird das Verfahren ausführlich beschrieben.
Der japanische Zoll hat auf seiner Homepage erklärt, dass der japanische Importeur nicht mit einer Ablehnung der Präferenzbehandlung rechnen muss, sofern ihm keine detaillierten Informationen zum Herstellungsverfahren vorliegen. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen vom europäischen Exporteur zu beschaffen. Umgekehrt besteht für EU-Exporteure keine Verpflichtung, auf Nachfrage des japanischen Importeurs detaillierte Informationen über den Produktionsprozess, wie zum Beispiel Werte von Vormaterialien, zur Verfügung zu stellen. Ein Nachprüfung kann es allerdings trotzdem geben.



Quelle: IHK Region Stuttgart