Brexit
Brexit und Umsatzsteuer: Hinweise zur Vorsteuervergütung
Durch den voraussichtlich anstehenden Brexit wird Großbritannien zum Drittland. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind unzählige Fragen noch nicht geklärt. Es dürfte aber klar sein, dass der Brexit unter anderem Auswirkungen auf das Vorsteuervergütungsverfahren haben wird. Nach EU-Recht haben in der EU ansässige Unternehmen das Vorsteuervergütungsverfahren über das elektronische Portal in ihrem Ansässigkeitsstaat zu beantragen. Der Antrag wird dann an den Mitgliedstaat, der die Vorsteuern erstatten soll, weitergeleitet. Mit dem Statuswechsel Großbritanniens zu einem Drittland ist zu befürchten, dass Anträge nicht mehr weitergeleitet werden können.
Das im Inland für die Einleitung des Vorsteuervergütungsverfahrens zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zwei Informationsschreiben veröffentlicht, in denen das BZSt für den Fall eines harten Brexit zum 30.03.2019 erläutert, welche Besonderheiten bei der Beantragung der Vorsteuervergütung für 2018 und für 2019 zu beachten sind:
- Das Brexit- Informationsblatt-Inland gibt Hinweise an in Deutschland ansässige Unternehmer, die eine Vorsteuervergütung in Großbritannien beantragen wollen.
- Das Brexit-Informationsblatt Ausland enthält Hinweise an in Großbritannien ansässige Unternehmer zur Beantragung in Deutschland.
Am 11.03.2019 veröffentlichte auch die Generaldirektion für Steuern und Zollunion der EU-Kommission weiterführende Informationen zu Verbrauchssteuern.
Quelle: IHK Region Stuttgart, IHK Nordschwarzwald.