Brexit

Limiteds: Änderungen des Umwandlungsgesetzes in Kraft

Die Übergangsvorschrift bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften des Vereinigten Königreichs in eine Rechtsform deutschen Rechts in § 122m UmwG soll ein geordnetes Verfahren ermöglichen, soweit die grenzüberschreitende Verschmelzung eingeleitet, aber vor dem Austritt aus der EU bzw. Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen wurde. Es ist aus Sicht des Umwandlungsgesetzes ausreichend, wenn die Gesellschaft ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Austritts bzw. Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkunden lässt. Die nachfolgenden Schritte der Verschmelzung sollen dann auch noch nach dem Austritt bzw. Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums durchgeführt werden können. Die Anmeldung der Eintragung der Verschmelzung zum Handelsregister muss unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Jahren erfolgen, vgl. § 122m UmwG.

Zu den konkreten Anforderungen, vgl. bitte Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 49, vom 31.12.2018, Seite 2694f.

Derzeit ist nicht geklärt, ob es einen Übergangszeitraum geben wird. Mangels korrespondierender britischer Regelung ist unsicher, ob die britischen Stellen nach dem Austritt aus der EU am entsprechenden Verfahren mitwirken und z. B. dann noch die Verschmelzungsbescheinigung erteilen. Bitte beachten Sie auch die Unsicherheiten im Hinblick auf mögliche Haftungsfragen.

Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben.