Allgemeines Präferenzsystem (APS)
Zollvorteile für Entwicklungsländer (REX-System)
Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS, englisch GSP) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile (Präferenz) ist spätestens seit 2021 die Erklärung zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX). Das Ursprungszeugnis Form A ist nicht mehr gültig.
- 1. Wie funktioniert der registrierte Exporteur (REX) aus Entwicklungsländern?
- 2. Welche Länder sind REX-Länder?
- 3. Warenspezifische Aussetzung von Zollvorteilen: Indien, Indonesien, Kenia
- 4. Wie lautet der Wortlaut der REX-Erklärung zum Ursprung?
- 5. Kann die REX-Nummer überprüft werden?
- 6. Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?
Die Grundverordnung des APS läuft eigentlich Ende 2023 aus. Weil man sich nicht auf eine Änderungen des Systems einigen konnte, wird diese bestehende Verordnung bis Ende 2027 verlängert. Sie gilt einschließlich aller Graduierungen weiter.
1. Wie funktioniert der registrierte Exporteur (REX) aus Entwicklungsländern?
Exportierende Unternehmen in Entwicklungsländern werden von der dortigen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur (REX) und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Warensendungen über 6.000 Euro abgeben (REX-System).
2. Welche Länder sind REX-Länder?
Afghanistan, Armenien, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Benin, Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Bhutan, Cook-Inseln, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Jemen, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Kirgistan, Komoren, Kongo, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Mali, Malawi, Mauretanien, Mongolei, Mozambique, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sambia, Salomonen, Senegal, Sierra Leone, Sao Tomé und Príncipe, Sudan, Sri Lanka, Tadschikistan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu.
Bei der Einfuhr in die EU werden Zollvorteile nur gewährt, wenn als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird. Für Warensendungen über 6.000 Euro muss diese von einem REX ausgefertigt sein. Ursprungszeugnisse Form A werden nicht mehr akzeptiert. Kambodscha wurde wegen Menschenrechtsverletzungen aus dem APS ausgeschlossen.
3. Warenspezifische Aussetzung von Zollvorteilen: Indien, Indonesien, Kenia
Wettbewerbsfähige Sektoren können von Zollvorteilen ausgeschlossen werden. Dies ist bei den Ländern Indien, Indonesien und Kenia der Fall. Bis Ende 2022 galt die Verordnung (EU) 2019/249.
Seit Januar 2023 gilt die Verordnung (EU) 2022/1039. Für Kenia und Indonesien ändert sich nichts.
Für Indien hingegen gilt seit Januar 2023 folgendes:
- Neue APS-Zollvorteile gelten für Fahrzeuge und Teile (Abschnitt S-17b; Kapitel 87-89 HS) aus Indien.
- Hingegen entfallen die APS-Zollvorteile bei folgenden weiteren Warengruppe: Kunststoffe (APS Abschnitt S-7a; Kapitel 39 HS), Lederwaren und Pelze (Abschnitt S-8b; Kapitel 43, 43 HS), Waren aus Steinen, Zement, Keramik, Glas und Glaswaren (Abschnitt S13; Kapitel 68-70 HS), Maschinen (Abschnitt S-16; Kapitel 84, 85 HS).
- Bitte beachten Sie, dass Erstattungen von gezahlten Zöllen für diese Waren nur bis Ende 2022 möglich sind (Eingang beim Hauptzollamt). Erstattungen kommen beispielsweise in Frage, wenn bei der Einfuhr die Präferenznachweise gefehlt haben. Fehlende Präferenznachweise sollten also bald nachgereicht werden.
4. Wie lautet der Wortlaut der REX-Erklärung zum Ursprung?
Wortlaut für REX-Länder
Als Ursprungsnachweis dient eine „Erklärung zum Ursprung“. Diese kann bei Sendungswerten bis 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden, über 6.000 Euro nur vom REX. Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten.
- Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
- Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Weitere Informationen zum REX im Warenverkehr mit APS- und ÜLG-Staaten stellt der Zoll auf seiner Website bereit.
5. Kann die REX-Nummer überprüft werden?
Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer EU-Datenbank möglich. Deren Zuverlässigkeit soll ausgebaut werden.
6. Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?
Generell gilt: eine einmalige Registrierung gilt für alle Anwendungsfälle.
Warenverkehr mit APS-Staaten
Im Warenverkehr mit APS-Staaten gelten lediglich Zollvorteile bei der Einfuhr in die EU. Deswegen ist die Registrierung für Unternehmen in der EU nur bei folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
- EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
- APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer im Zusammenhang mit dem APS-System.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer im Zusammenhang mit dem APS-System.
Warenverkehr mit ÜLG
Der Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten wurde zum Jahresbeginn 2020 ebenfalls auf den REX umgestellt. Es handelt sich um eine einseitige Präferenz beim Import. Die Notwendigkeit einer Registrierung als EU-Unternehmen ist nicht erkennbar.
Verwendung des REX für zweiseitige Handelsabkommen
Die EU setzt den REX auch mehr und mehr in bilateralen Handelsabkommen ein, anstelle der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Die Handelsabkommen mit Kanada (CETA), Japan, Vietnam und auch das Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sind die ersten Anwendungsfälle. Die Ursprungserklärung für die zweiseitigen Abkommen hat einen anderen Wortlaut als die REX-Erklärung mit APS-Staaten. Einen Vergleich zwischen Ermächtigtem Ausführer und REX haben wir für Sie aufbereitet.
Quelle: IHK Stuttgart