Einfuhrerleichterungen
Zollaussetzungen und Zollkontingente
- 1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
- 2. Zollaussetzungen
- 3. Zollkontingente
- 4. Zollkontingente Türkei
- 5. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten
- 6. Antrag auf Zollaussetzung oder Zollkontingent
- 6.1. Neu- und Änderungsanträge jährlich zum 1. Januar beziehungsweise zum 1. Juli
- 7. Erhebung von Einwänden
1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
Bestimmte genau erfasste Waren sind bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) vom Zoll befreit. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien zu verbessern, indem bestimmte, für den Produktionsprozess in der EU benötigte Waren, die in der EU nicht hergestellt werden, zollfrei eingeführt werden können. Grundlage sind die sogenannten Zollaussetzungen (Einfuhr ohne Mengenbeschränkungen) und Zollkontingente (Einfuhr mit Mengenbeschränkungen). Bei Kontingenten ist eine zollfreie Einfuhr so lange möglich, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist, danach gilt wieder der Regelzollsatz.
2. Zollaussetzungen
Die Verordnung (EU) 1387/2013 regelt autonome Zollaussetzungen. Der Anhang dieser Verordnung enthält die Waren, die von Zöllen befreit sind. Er wird regelmäßig im Januar und Juli jeden Jahres aktualisiert, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen. Mit der Verordnung (EU) 2022/2583 hat die EU den Anhang neu gefasst und die Liste der Waren veröffentlicht, für die Zollaussetzungen gewährt werden. Die Zollaussetzungen sind grundsätzlich befristet, sie müssen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden. Wer die Zollbefreiungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen will, muss auf der Zollanmeldung den für die jeweiligen Waren vorgesehenen TARIC-Code verwenden (die 9. und 10. Stelle der Warennummer sind anzupassen).
3. Zollkontingente
Die Verordnung (EU) 1388/2013 regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU. Mit der Verordnung (EU) 2022/2563 hat die EU den Kreis der Waren geändert, für die autonome Zollkontingente gewährt werden. Diese Verordnung wird regelmäßig im Januar und Juli jeden Jahres angepasst, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen. Die Zuteilung erfolgt nach dem Windhundverfahren. Das heißt: sobald die Menge erschöpft ist, fällt wieder der normale Zollsatz an. Die Kontingentsnummer und der besondere TARIC-Code müssen angemeldet werden.
Seit Februar 2019 gelten in der EU endgültige Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten und Zusatzzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse. Sobald die Kontingentsmengen erreicht sind, greifen Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent.
4. Zollkontingente Türkei
Zwischen der EU und der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind davon nicht erfasst. Hier bestehen auch für Ursprungserzeugnisse Restzölle. Bestimmte landwirtschaftliche Waren können über Zollkontingente zollfrei eingeführt werden (Verordnung (EG) 816/2007).
5. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten
Unternehmen sind in das Verfahren eingebunden. Sie stellen in ihrem jeweiligem Mitgliedsstaat (in Deutschland beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK) Anträge auf Zollaussetzungen und -Kontingente oder deren Verlängerung. Die Mitgliedsstaaten leiten diese weiter an die EU-Kommission, die darüber regelmäßig berät und halbjährlich entscheidet, welche Waren innerhalb welchen Zeitraums bei der Einfuhr in die EU vom Zoll befreit sein sollen. Einwände gegen bestehende Maßnahmen und neue Anträge sind ebenfalls möglich.
Für die Anträge aus der Wirtschaft gelten folgende Leitlinien:
- Die einzuführende Ware wird nicht oder in nicht ausreichender Menge oder Qualität innerhalb der EU hergestellt.
- Die einzuführende Ware dient der Weiterverarbeitung durch produzierende Unternehmen in der EU.
- Die jährliche Zollbelastung je Produkt erreicht eine Größenordnung von 15.000 Euro.
6. Antrag auf Zollaussetzung oder Zollkontingent
Der Ablauf des Verfahrens wird in einer Mitteilung der EU-Kommission geschildert. In Deutschland können Unternehmen beim BMWK Anträge auf Zollaussetzungen beziehungsweise -kontingente stellen. Das dazu erforderliche Formblatt mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BMWK.
6.1. Neu- und Änderungsanträge jährlich zum 1. Januar beziehungsweise zum 1. Juli
Das BMWK veröffentlicht auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Neu- und Änderungsanträge” regelmäßig Übersichten der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente EU-weit. Diese Listen sind "ohne Gewähr" und als Entwurf zu erachten. Eventuelle Änderungen sind vorbehalten. Das BMWK empfiehlt daher, sich regelmäßig über die Datenbank der Generaldirektion TAXUD über den aktuellen Stand zu informieren.
7. Erhebung von Einwänden
Unternehmen in Deutschland haben die Möglichkeit, sowohl gegen bestehende Zollaussetzungen und -kontingente als auch gegen Neuanträge beim BMWK Einwände zu erheben, wenn sie die vom Zoll befreiten Waren in Deutschland produzieren und damit durch eine Zollaussetzung wirtschaftlich benachteiligt wären. Die Einspruchsfrist endet bei neuen Maßnahmen knapp ein Jahr vor deren Inkrafttreten.
Quelle: IHK Stuttgart