Import Aktuelles
Neuerungen beim Import 2024
Folgende Punkte ändern sich 2024 für den Import in die EU:
- 1. Selbstverzoller: Postsendungen unter 150 Euro elektronisch anmelden
- 2. EU-Importsystem ICS 2 – Phase 3
- 3. Zunehmende Sorgfaltspflichten im Import: CBAM, Entwaldungsrichtlinie und anderes
- 4. Einfuhr von Maschinen in Teilsendungen: Genehmigungspflicht
- 5. ATLAS-Release 10.1 und ZELOS
- 6. Präferenzen: APS/GSP, Neuseeland, Chile
1. Selbstverzoller: Postsendungen unter 150 Euro elektronisch anmelden
Ab 1. April 2024 müssen auch Postsendungen unter 150 Euro, die von Selbstverzollern beim Binnenzollamt abgeholt werden, elektronisch angemeldet werden. Eine konkludente Zollanmeldung, also einfach die Post mitnehmen, ist nicht mehr möglich. Neben der Standardzollanmeldung in ATLAS oder der Internetzollanmeldung IZA steht die Anwendung ATLAS-IMPOST bzw. IPK zur Verfügung. Dort wird nur der reduzierte Datensatz für Sendungen bis 150 Euro abgefragt.
2. EU-Importsystem ICS 2 – Phase 3
2023 wurde die zweite Phase des neuen EU-Importsystems (Import Control System ICS) eingeführt, sie hat Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postdienste (KEP) betroffen. KEP müssen seitdem zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abgeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Zusätzliche Daten betreffen die sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems) und eine Warenbeschreibung sowie in den meisten Fällen die EORI des Warenempfängers. Im Merkblatt für Zollanmeldungen 2024 sind unter IV die künftig erforderlichen Daten aufgeführt.
Am 3. Juni 2024 beginnt die dritte Phase des ICS2 für den Seeverkehr, die Phase geht bis September 2025. Einzelheiten finden sich ebenfalls im Merkblatt für Zollanmeldungen 2024 im Titel IV. Wann die Einbindung von Straßen- und Schienenverkehr erfolgt, ist noch offen.
Vermutlich werden auch Reedereien die EORI der Importeure anfordern. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).
Am 3. Juni 2024 beginnt die dritte Phase des ICS2 für den Seeverkehr, die Phase geht bis September 2025. Einzelheiten finden sich ebenfalls im Merkblatt für Zollanmeldungen 2024 im Titel IV. Wann die Einbindung von Straßen- und Schienenverkehr erfolgt, ist noch offen.
Vermutlich werden auch Reedereien die EORI der Importeure anfordern. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).
3. Zunehmende Sorgfaltspflichten im Import: CBAM, Entwaldungsrichtlinie und anderes
Die Anforderungen an importierte Produkte und deren Nachverfolgbarkeit steigen. Bereits in Kraft sind
- Nachweispflicht des nicht-russischen Vormaterials bei Waren aus den Kapiteln 72 und 73 (Eisen und Stahl)
- CBAM: CO2-Grenzausgleich, Dokumentationspflichten beim Import von Waren aus den Kapiteln 72 und 73 (Eisen und Stahl, weigehend), 76 (Aluminium, weitgehend), Düngemitteln, Zement und anderem. Kurz vor Jahresende 2023 wurde die in Deutschland zuständige Stelle offiziell benannt, es ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme.
- Ab dem 30. Dezember 2024 tritt die Entwaldungsrichtlinie der EU in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden.
Wichtig: Betroffen sind auch Erzeugnisse daraus wie Papier, Holzerzeugnisse, Kautschukdichtungen. Die Regulierung ist umfassend. Es muss nachgewiesen werden, dass sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sind, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich. Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium und die Bundesanstalt für Landwirtschft und Ernährung informieren.
4. Einfuhr von Maschinen in Teilsendungen: Genehmigungspflicht
Falls Maschinen der Kapitel 84, 85 und bestimmte Fahrzeuge 8608, 8805, 8905 und 8907 zerlegt in mehreren Teilsendungen importiert werden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen unter der Warennummer des schließlich zusammengesetzten Enderzeugnisses abgefertigt werden. Die Dienstvorschrift ZT 0350 regelt die Einzelheiten. Aus den Zollanmeldungen soll hervorgehen, dass es sich um eine Teilsendung handelt. Wichtig: Falls dies gewünscht wird, muss der Import mit mindestens einem Monat Vorlauf beim Abfertigenden EInfuhrzollamt angemeldet werden. Dieses erteilt dafür eine Genehmigung und überwacht die Importe. In der Vergangenheit wurde dies unterschiedlich gehandhabt.
Die Genehmigungspflicht gilt natürlich nicht, wenn die einzelnen Komponenten der Teilsendungen unter ihren jeweiligen Warennummrn verzollt werden sollen. Und sie gilt auch nicht für die Ausfuhr, wie der Zoll inzwischen klargestellt hat.
5. ATLAS-Release 10.1 und ZELOS
Für Einfuhren wird 2024 das neue ATLAS-Release 10.1 eingeführt, voraussichtlich mit wenigen Auswirkungen auf Anwender. Unter anderem wird technisch die Einführung einer MRN vorbereitet, die zukünftig die bisherige Registriernummer ersetzen soll.
Für den Austausch von Unterlagen und Anfragen steht die ATLAS-Anwendung ZELOS im Bereich EInfuhr zur Verfügung auch bei Ersattungsanträgen (NEE). Ausfuhr und Versand folgen. ZELOS ermöglicht es, die Kommunikation zu bündeln und damit Mails und Faxe zu ersetzten. Die Nutzung von ZELOS ist freiwillig, es könnte sich lohnen, einen Blick zu riskieren.
6. Präferenzen: APS/GSP, Neuseeland, Chile
Das allgemeine Präferenzsystem der EU wurde, nachdem man sich nicht rechtzeitig auf eine Nachfolgeregelung einigen konnte, bis Ende 2027 verlängert. Die Regelungen und Aussetzungen bestehen unverändert fort.
Das Abkommen mit Chile wurde überarbeitet. Es gelten neue großzügigere produktspezifische Ursprungsregeln. Für den Import dürften andere Präferenznachweise gelten (Erklärung zum Ursprung und REX statt EUR.1). Die Präferenz muss beim Import entsprechend codiert werden.
Das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Ein Ziel des Abkommens ist es, den bilateralen Handel durch den Abbau von Zöllen und der Harmonisierung von Standards zu intensivieren. Die EU erwartet für die nächsten zehn Jahre ein Handelswachstum um bis zu 30 Prozent. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen, gilt die Erklärung zum Ursprung (EzU, REX) als Ursprungsnachweis.
Quelle: IHK Stuttgart