Import Schweiz
Einfuhren aus der Schweiz: elektronische Gestellungsmitteilung
Ein Kernziel des Unionszollkodex ist die vollständige Elektronisierung von Zollmitteilungen und Zollverfahren bis Ende 2025. Für die einzelnen Zollbereiche gelten dabei unterschiedliche Übergangsristen.
Zum 01.01.2023 stehen in diesem Zusammenhang wichtige Änderungen bei der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung bei Wareneinfuhren in das Zollgebiet der EU an. Dies betrifft vor allem die Verfahrensabläufe bei Wareneinfuhren auf Straße und Schiene aus der Schweiz nach Deutschland, also nur den Import.
Bislang erfolgte die Überführung von Waren aus der Schweiz nach Deutschland i.d.R. konkludent, sprich die Gestellungsmitteilung galt mit dem physischen Eintreffen der Waren beim Binnenzollamt automatisch als abgegeben und die zollrechtliche Überwachung als eröffnet.
Die Übergangsfrist, bis zu der die Gestellungsmitteilung sowie die Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung in dieser Form, also mit anderen als elektronischen Mitteln (konkludent), bei Wareneinfuhren möglich ist, läuft in Deutschland zum 31.12.2022 ab.
Das bedeutet: Ab dem 01.01.2023 müssen die Gestellungsmitteilung (Artikel 139 Abs. 1 UZK) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Artikel 145 Abs. 1 UZK) grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abgegeben werden und zwar in der Regel vom Frachtführer an der Grenze und nur in Ausnahmefällen direkt durch das einführende Unternehmen.
Bislang erfolgte die Überführung von Waren aus der Schweiz nach Deutschland i.d.R. konkludent, sprich die Gestellungsmitteilung galt mit dem physischen Eintreffen der Waren beim Binnenzollamt automatisch als abgegeben und die zollrechtliche Überwachung als eröffnet.
Die Übergangsfrist, bis zu der die Gestellungsmitteilung sowie die Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung in dieser Form, also mit anderen als elektronischen Mitteln (konkludent), bei Wareneinfuhren möglich ist, läuft in Deutschland zum 31.12.2022 ab.
Das bedeutet: Ab dem 01.01.2023 müssen die Gestellungsmitteilung (Artikel 139 Abs. 1 UZK) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Artikel 145 Abs. 1 UZK) grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abgegeben werden und zwar in der Regel vom Frachtführer an der Grenze und nur in Ausnahmefällen direkt durch das einführende Unternehmen.
Der DIHK und die IHK Hochrhein-Bodensee konnten in Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern Lörrach und Singen folgende Erleichterungen bei der Generalzolldirektion in Bezug auf die elektronische Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung bei grenzüberschreitenden Einfuhren im Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz erreichen:
Regelverfahren ATLAS-SumA:Mit dem Erfordernis einer elektronischen Gestellungsmitteilung per ATLAS-SumA entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registriernummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW/jede Sendung durch den Zollagenten oder den Spediteur erzeugt werden.
Des Weiteren ist bei Abgabe der Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA und der damit einhergehenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung die Angabe der EORI-Nummer des Verwahrers, eines dazugehörigen Verwahrungsortschlüssel sowie der Bewilligungsnummer des Verwahrlagers erforderlich.
Erleichterung: Liegt keine Bewilligungsnummer für den Betrieb eines Verwahrlagers vor, kann diese Nummer alternativ auch mit der Eingabe "OHNE" angegeben werden. Der Verwahrungsortschlüssel kann vom Gestellenden durch das Anlegen eines (virtuellen) Verwahrlagers hinterlegt werden. Hier reicht eine einfache Beantragung beim zuständigen Zollamt.
Erleichterung CUSCON-Nachricht:Alternativ zur Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA gilt auch die Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (CUSCON Nachricht) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung (ZvG) als elektronische Gestellungsmitteilung. Diese Regelung kann nur angewendet werden, wenn die Waren direkt bei der Gestellung in ein Zollverfahren überführt werden, sprich zunächst nicht gemäß Artikel 147 Abs. 1 UZK vorübergehend verwahrt werden.
Hinsichtlich der elektronischen Gestellungsmitteilung war durch den Zoll bis zuletzt die ATLAS-Teilnahme zwingend mittels zertifizierter, kostenpflichtiger Software (ggfs. durch einen Vertreter) vorgesehen.
Erleichterung: Die kostenfreie Internetzollanmeldung (IZA) wird im Warenverkehr mit der Schweiz bis auf Weiteres nun ebenfalls als Zollanmeldung vor Gestellung (ZvG) angesehen, sofern die Daten der IZA tatsächlich vor der Gestellung der Waren bei der Grenzzollstelle vorliegen. Da dort bisher die Mitteilung "Bestätigung der Gestellung" nicht implementiert ist, wird auf die Übersendung einer weiteren Gestellungsmitteilung verzichtet, wenn die IZA genutzt wird. Allerdings betont der Zoll, dass dieses Verfahren nur für gelegentliche Einfuhren vorgesehen ist.
Bei Abgabe der Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA und der damit einhergehenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist die EORI-Nummer des Verwahrers, der dazugehörigen Verwahrungsortschlüssel sowie die Bewilligungsnummer des Verwahrlagers anzugeben.
Erleichterungen: Liegt keine Bewilligungsnummer für den Betrieb eines Verwahrlagers vor, kann diese Nummer alternativ auch mit der Eingabe "OHNE" angegeben werden. Der Verwahrungsortschlüssel kann vom Gestellenden durch das Anlegen eines (virtuellen) Verwahrlagers hinterlegt werden. Hier reicht eine einfache Beantragung beim zuständigen Zollamt.
Erleichterung: In den Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren mündlich gemäß Artikel 135 und 136 UZK-DA oder papiergestützt (insbesondere Einheitspapier, Carnet ATA, Anmeldung von Diplomatengut oder Umzugsgut) anzumelden, bedarf es keiner elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz nach Deutschland, auch wenn die Waren bei der deutschen Grenzzollstelle zu gestellen sind.
Hinweise:
Bei einer kurzfristigen Änderung der Grenzzollstelle ist es leider nötig, eine neue Gestellungsmitteilung an die andere Grenzzollstelle zu richten. Hierfür ist es erforderlich, einen weiteren (fiktiven) Verwahrungsort durch die neue Grenzzollstelle anlegen zu lassen. Die erste Gestellungsmitteilung (bei der Zollstelle, wo die Waren nicht gestellt wurden) ist in ATLAS-SumA zu stornieren. Da Speditionen erfahrungsgemäß sehr kurzfristig entscheiden, welche Grenzzollstelle genutzt werden wird, ist hier vor allem in den ersten Wochen der ab dem 01.01.2023 geltenden Änderungen mit Verzögerungen beim Grenzübertritt zu rechnen.
Einer Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 139 UZK bedarf es insbesondere nicht, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet bereits in einem Versandverfahren befinden. Diese ist jedoch erforderlich, wenn die Überführung in das Versandverfahren bei der Grenzzollstelle nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union erfolgt.
Einer Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 139 UZK bedarf es insbesondere nicht, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet bereits in einem Versandverfahren befinden. Diese ist jedoch erforderlich, wenn die Überführung in das Versandverfahren bei der Grenzzollstelle nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union erfolgt.
Informationen des Zollamtes finden Sie in den Fachmeldungen vom 13.10.2022 und vom 30.11.2022
Quelle: DIHK