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CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.

1. Aktuelle Entwicklungen und Informationen

Die Nutzung von Standardwerten ist seit 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Falls Sie keine Emissionsdaten von Ihren Lieferanten erhalten (gleich welcher Qualität), müssen Sie zeigen können, dass Sie sich bemüht haben. Informationen der DEHSt
Wie Sie konkret im Quartalsbericht vorgehen, falls Ihnen keine Emissionsdaten vorliegen, finden Sie unter 8. Ermittlung der Emissionen.
NEU: Die EU-Kommission hat ein CBAM-Selbstbewertungsinstrument für Importeure in die EU entwickelt. Das Tool bietet Importeuren in die EU die Möglichkeit, sich einen schnellen Überblick darüber zu verschaffen, ob die importierten Waren während der Übergangszeit dem CBAM unterliegen, welche CBAM-Meldepflichten für diese bestimmte Art von Waren gelten und wo weitere Informationen zu finden sind.

2. Hintergrund und Funktionsweise

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773

3. Anwendungsbereich

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Seite 90 der Verordnung). Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.

3.1 Betroffener Warenkreis und Importverfahren

Betroffen sind:
  • —Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • —Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • —Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • —Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • —Zement: 2507 0080, 2523
  • —Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.

3.2 Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert?

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinsendungen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Es gibt bislang keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen. Im März 2024 wurde von TAXUD eine gewichtsbasierte Bagatellschwelle aufgrund der Erfahrungen der ersten Quartalsmeldung angekündigt. Falls diese richtig konzipiert ist, könnten viele Importeure herausfallen. Genauere Informationen liegen noch nicht vor.

4. Welche Pflichten kommen auf importierende Unternehmen zu?

Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. Praxisrelevante Bagatellgrenzen und Vereinfachungsmöglichkeiten gibt es faktisch keine. Warum keine relevanten Bagatellgrenzen in die Gesetzgebung aufgenommen worden sind, obwohl dies im Rahmen der Anhörung mehrfach vorgeschlagen worden ist und der Kreis der betroffenen Importeure durch die Ausweitung der Produkte auf Enderzeugnisse massiv ausgeweitet worden ist, kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten. Die EU-Generaldirektion hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Überprüfung und die Bereitstellung von Informationen zuständig. Diese werden gerade aufgebaut, der Newsletterdienst ist gestartet.

5. Übergangsphase 2023-2025

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht.
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Der Leitfaden für Importeure wurde auf deutsch veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Berichtspflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen
  • Erstellung des Quartalsberichts

6. Registrierung im CBAM-Register

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Register muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Informationen, wie der Zugang zum Register erfolgen wird, müssen noch ergänzt werden. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.

7. Quartalsweise Erstellung eines „CBAM-Berichts“

Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) durch den Importeur oder einen Vertreter mit folgenden Angaben erfolgen (Registrierung siehe 6.). Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit.
Die Quartalsmeldung enthält folgende Daten:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.6.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission
  • Für Importe ab 1. August 2024 müssen echte Emissionsdaten der ausländischen Lieferanten gemeldet werden (Laut DEHSt ab 1.8.2024). Diese Daten müssen noch nicht nach dem EU-Schema ermittelt worden sein. Bei fehlenden Daten: siehe Punkt 8)
  • Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Nutzerhandbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Daten können grundsätzlich im Portal nach Authentifizierung über das Zoll-Portal eingegeben oder über die bereitgestellten Dateiformate hochgeladen werden.
Seit Juni 2024 ist eine neue Version des CBAM-Registers online. Verbesserungen soll es insbesondere für das bisher schwierige Hochladen von XML-Dateien geben. Diese Informationen und ein Videotutorial finden Sie neben zahlreichen weiteren Aktualisierungen auf der EU-Seite.
Die zahlreichen Fehler im Register werden schrittweise beseitigt. Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, die hier verlinkte Excel-Datei erklärt die Fehler. Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht meldepflichtigen Unternehmen folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu. Technische Probleme des Portals haben die Meldepflichtigen nicht zu verantworten.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Falls keine Importe in einem Quartal stattgefunden haben, muss auch keine Meldung abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Im Bereich Guidance sind Leitlinien für EU-Importeure, für ausländische Produzenten (Anlagenbetreiber) sowie ein Berechnungsschema (Excel-Template) enthalten. Die IHK hat konkrete Berechnungs- und Ausfüllbeispiele angemahnt. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Es ist in vielen Fällen schwierig, den Bericht richtig abzugeben. Daher liegt es nahe, den eigenen Aufwand an die Bedeutung dieser Importe für das eigene Unternehmen zu knüpfen.

8. Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Da diese Vorlage zahlreiche Fragen aufgeworfen hat, wurde sie im Juni 2024 aktualisiert, weiterhin wurden ausgefüllte Beispiele sowie ein Lernvideo (1,5 Stunden Dauer) veröffentlicht. Dies erleichtert hoffentlich die Kommunikation mit den ausländischen Lieferanten.

Zulässige Berechnungsmethoden

Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  1. Produktionsverfahren
  2. spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  3. indirekte graue Emissionen
  4. Sektorspezifische Angaben

Standardwerte und fehlende Emissionsdaten

Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind auch im CBAM-Meldeportal enthalten.
Für Importe seit dem 1. August 2024 ist die Angabe von Standardwerten nicht mehr möglich, es werden echte Emissionsdaten verlangt. Diese können vom ausländischen Hersteller nach unterschiedlichen Methoden ermittelt werden.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist es leichter die Emissionswerte für eine Stahlbramme zu erhalten als für eine Schraube. Mit anderen Worten: Je weiter ein Produkt verarbeitet ist und je kleiner die Sendung, desto schwieriger ist es häufig, die Emissionswerte zu erhalten. Das ist eigentlich nicht überraschend und diese Erkenntnis dringt nun auch zum Verordnungsgeber langsam durch.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt seit dem dritten Quartal 2024:
  • Wählen sie im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: “actual data not available” und begründen Sie im Kommentarfeld, warum das so ist: Keine Reaktion, Lieferant überfordert,… gerne etwas ausführlicher.
  • Sie können zusätzlich, sofern keine sensiblen Daten dagegensprechen, auch entsprechende Mailverkehre oder Dokumente hochladen.
Die DEHSt äußert sich hierzu folgendermaßen:
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).

9. Schulungsangebote und FAQs

Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen im Customs & Tax EU Learning Portal auf englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).
Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK sowie bei der GTAI.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen hat TAXUD zusammengestellt, ebenso stellt die deutsche Aufsichtsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) FAQs bereit.

10. Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehenden Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Einzelheiten werden Anfang 2025 bekannt gegeben. Sicher ist schon: Für Inhaber einer AEO-Bewilligung gelten viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

11. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?

Betroffenheit prüfen:
  • Sie importieren die unter Punkt 3. genannten Waren (die Warennummer ist maßgeblich) aus Staaten außerhalb der EU (normales Importverfahren “Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr)?
  • Greifen keine Ausnahmen wie unter Punkt 4. genannt (Es ist keine Rückware, die Waren haben keinen Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU)?
  • → Dann sind Sie von CBAM betroffen.
Was ist zu tun?
  • Nehmen Sie den Leitfaden für Importeure als Grundlage.
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen.
    Registrierung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry). Einzelheiten zum Zugang finden Sie unter Punkt 6.
  • Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission sowie die FAQs, diese sorgen für etwas mehr Klarheit.
  • Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, sofern bekannt.
  • Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden). Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Vieles ist immer noch unklar. Weiterführende Informationen enthalten die Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern (Download).
  • Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt. Hier geht es um die ab 2025 vorgeschriebene Berechnungsmethode. Falls keine Werte vorliegen oder der Lieferant diese nicht mitteilt oder mitteilen kann, können zumindest kurzfristig Standardwerte verwendet werden, die im Meldeportal hinterlegt werden sollen. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers zulässig.
  • Falls keine Werte vorliegen oder der Lieferant diese nicht mitteilt oder mitteilen kann, können bis Ende Juli 2024 Standardwerte verwendet werden, die im Meldeportal hinterlegt werden sollen. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers zulässig. Falls echte Emissionsdaten fehlen, gelten die Hinweise der DEHSt, die Einzelheiten finden Sie auch unter Punkt 8
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
  • Generell: Es handelt sich aktuell um eine Übergangsphase mit dem Zweck der Datensammlung. Die technischen und inhaltlichen Rahmenbedingungen wurden zwar verbessert, aber es ist immer noch vieles unklar. Falls Sie trotz Bemühen keine Daten von Ihren ausländischen Lieferanten erhalten, gilt: Unmögliches kann nicht verlangt werden.

Quelle: IHK Stuttgart