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Zoll: Aufschubkonten für die Einfuhrumsatzsteuer bieten neue Möglichkeiten für Unternehmen

Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen von der seit 1. Dezember 2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren. Auf Initiative der IHK-Organisation ermöglicht der Zoll nun auch Unternehmen mit wenigen Einfuhren ein EUSt-Aufschubkonto, sofern ein bestimmter EUSt-Betrag erreicht wird. Außerdem wurde klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere gleichartige Aufschubkonten bewilligt werden können.

1. Neu: Aufschubkonto für Unternehmen mit wenigen Einfuhrsendungen

Die Generalzolldirektion (GZD) hat die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex für die Aufschubkontoart „Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung“ erweitert: Auch Unternehmen, die weniger als 25 Einfuhrsendungen pro Jahr importieren, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen. Maßgeblich ist dann der EUSt-Betrag, dieser muss geplant mindestens 120.000 Euro im Jahr betragen. Das entspricht einem jährlichen Zollwert der Importe von fast 632.000 Euro beim Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Von der Erweiterung profitieren also Unternehmen mit wenigen Einfuhrsendungen aber hohen Summen. Der Vorteil eines Aufschubkontos besteht unter anderem darin, dass die Einfuhrumsatzsteuer erst am 26. des zweiten Folgemonats nach der jeweiligen Einfuhr fälluig wird und nicht sofort.
Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich für den laufenden Zahlungsaufschub zuständigen Hauptzollämtern bewilligt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Weitere Informationen zum laufendem Zahlungsaufschub finden Sie auf der Website des Zolls.

2. Klarstellung: Mehrere gleichartige Aufschubkonten pro Unternehmen möglich

Die GZD hat ebenfalls auf Nachfrage der IHK-Organisation klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere Aufschubkonten bewilligt werden können. Das können auch mehrere Konten des gleichen Kontotyps sein. Mehrere Konten können die interne Buchhaltung für einzelne Unternehmensbereiche oder Niederlassungen erleichtern. Falls für den Kontotyp eine Bürgschaft erforderlich ist, reicht bei mehreren gleichartigen Konten eines Unternehmens (= Aufschubnehmer) eine Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft) über den gesamten erforderlichen Referenzbetrag (= Aufschubsumme). Der Aufschubnehmer muss aber in seinem Antrag festlegen, wie hoch für jedes einzelne Aufschubkonto die jeweilige Aufschubsumme (Referenzbetrag) sein soll.
Zur Verhinderung einer Überschreitung von Aufschubsummen werden die aufgeschobenen Abgabenbeträge systemseitig mit den (für das jeweils in Anspruch genommene Aufschubkonto) festgelegten Aufschubsummen plausibilisiert. Kommt es zu einer Überschreitung, weil die aufgeschobenen Einfuhrabgaben höher sind als die festgelegte Aufschubsumme, wird das Konto gesperrt.

Quelle: IHK Stuttgart