Importzollanmeldungen für Kleinsendungen

ATLAS-IMPOST und Kleinsendungen (22-Euro-Schwelle)

Seit 1. Juli 2021 sind alle Importsendungen, auch Kleinsendungen, beim Zoll anzumelden. Bis zu einem Wert von 150 Euro sind sie zollfrei, die frühere Freigrenze von 22 Euro zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist damit entfallen.

1. Warum hat die EU die EUSt-Befreiung abgeschafft?

Durch den E-Commerce steigt der Import dieser so genannten Kleinsendungen seit Jahren massiv an. Dabei geben ausländische Exporteure zum Teil bewusst fiktive niedrige Werte an. Das führte durch die Masse der Sendungen zu einer Benachteiligung inländischer Anbieter, für die es keine Mehrwertsteuer-Befreiung gab. Außerdem entgingen dem Fiskus beträchtliche Einnahmen. Deswegen wurde im EU-Mehrwertsteuerdigitalpaket festgeschrieben, dass die 22-Euro-Schwelle zum 1. Juli 2021 entfallen und Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Euro fällig sollte. Außerdem sollen die Inhalte der Kleinsendungen besser kontrolliert werden: Erfüllen die Waren die in der EU vorgeschriebenen Normen und Standards tatsächlich?

2. Warum Importanmeldungen für Kleinsendungen Pflicht sind

Die Folge: um die Einfuhrumsatzsteuer korrekt berechnen zu können, sind seit 1. Juli 2021 für Kleinsendungen Zollanmeldungen abzugeben.

3. Wie erfolgt die Zollanmeldung?

Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen ist für alle Waren Pflicht. Entweder wird eine Einfuhrzollanmeldung mit dem kompletten Datensatz abgegeben oder für Waren bis 150 Euro, die weder Verbrauchsteuern noch sogenannten Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr unterliegen, kann eine vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 143a UZK-DA vorgelegt werden (ATLAS-Info 0182/21). Diese zusätzliche Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung” sieht einen reduzierten Datensatz vor. Statt der 11-stelligen Zolltarifnummer, die sonst bei Importanmeldungen erforderlich ist, genügt hierbei die Angabe des 6-Stellers.
Die Praxis zeigt, dass die Anmeldungen für diese Kleinsendungen häufig von Kurier-, Express- und Postdienste erledigt werden oder eine vollständige Anmeldung durch das Unternehmen erfolgt.

4. ATLAS-IMPOST und IPK

Seit Januar 2022 ermöglicht das webbasierte ATLAS-Modul IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) elektronische Zollanmeldungen für Kleinsendungen bis 150 Euro an den Zoll zu übermitteln. Der Zoll informiert im Internet ausführlich über ATLAS-IMPOST.
Seit dem 19. September 2023 steht eine weitere Möglichkeit der Zollanmeldung, die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) zur Verfügung.Mit dieser internetbasierten Fachanwendung können Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro sowie private Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Unternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind. Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.

4. Einfuhrumsatzsteuer: Steuerportal IOSS

Im Anschluss an die Zollanmeldung gibt es für die Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer im Massenverfahren zwei Varianten: den EU-weit anwendbaren Import-One-Stop-Shop und für Waren, die nur der deutschen Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, ein sogenanntes „special arrangement”. Auf dem EU-weit anwendbaren Import One Stop Shop (IOSS) beim Bundeszentralamt für Steuern können sich insbesondere drittländische Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren. Die Importanmeldung wird mit der IOSS-Registrierung verknüpft. Voraussetzung: Es muss sich um private Endkunden handeln. Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt.
Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Bei vielen Sendungen gibt es die Möglichkeit eines sogenannten „special arrangement”, hier ist eine monatliche Sammelmeldung über das Hauptzollamt zum 10. des Folgemonats möglich, getrennt nach zugestellten, nicht zugestellten und nicht zustellbaren Sendungen. Zielgruppe hier sind primär Kurier-, Express- und Postdienste.


Quelle: IHK Stuttgart / Zoll