Warenverkehr innerhalb der EU

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Lieferungen in Sondergebiete werfen immer wieder Fragen auf. Muss ich eine Ausfuhranmeldung machen? Wie ist die Rechnung korrekt zu erstellen? Brauche ich einen Ausfuhrnachweis oder einen Statusnachweis (T2L)? Was ändert sich beim T2L ab März 2024? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.

Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen

Sendungen auf Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar oder Helgoland werden wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung und Rechnung gilt:
  • Ausfuhranmeldung (Code: EX)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)

Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören

Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gelten folgende Regeln:
  • Ausfuhranmeldung (Code: CO)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • T2L- oder T2LF-Dokument/Einheitspapier: Dies wird zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS). Das gilt auch für sogenannte “zugelassene Aussteller” (ACP).
    Laut Mitteilung der DIHK soll es eine Übergangslösung geben. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03. zu verwenden. Somit können Statusnachweise derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist. Bei Bedarf sollte hierzu umgehend Kontakt mit dem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufgenommen werden.
  • Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich, danach muss das PoUS-Modul genutzt werden.
Der Zoll hat weiterführende Informationen zur Umstellung T2L/T2LF auf PoUS veröffentlicht.

Andorra und San Marino

Zwischen der EU und Andorra sowie San Marino besteht eine Zollunion. Das bedeutet, dass die meisten Waren sich zollfrei zwischen den Gebieten bewegen können. Ausgenommen sind im Warenverkehr mit Andorra Waren der Kapitel 1-24, mit San Marino EGKS-Waren. Für den Warenverkehr gelten folgende Regeln:
  • Ausfuhranmeldung
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • T2L- oder T2LF-Dokument/Einheitspapier: Dies wird zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS). Das gilt auch für sogenannte “zugelassene Aussteller” (ACP).
    Laut Mitteilung der DIHK soll es eine Übergangslösung geben. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03. zu verwenden. Somit können Statusnachweise derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist. Bei Bedarf sollte hierzu umgehend Kontakt mit dem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufgenommen werden.
  • Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich, danach muss das PoUS-Modul genutzt werden.
Der Zoll hat weiterführende Informationen zur Umstellung T2L/T2LF auf PoUS veröffentlicht.


Tabellarische Übersicht der Sondergebiete


Territorien
Umsatzsteuer-
rechtliche /
Verbrauchs-
steuer-
rechtliche
Behandlung
Zoll-
rechtliche
Behand-
lung
Andorra
Drittlandsgebiet
Zollunion
Akrotiri,
Dhekalia (Hoheitsgebiete GB)
werden seit 1. Januar 2021
als Unionsgebiet
behandelt
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Åland-
inseln (FI)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Aruba, Curacao,
St. Martin (nieder-
ländischer Teil), Bonaire,
Saba,
St. Eustatius
(nieder-
ländischer Teil)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Azoren (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Balearen (ES)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Berg Athos (GR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Ceuta,
Melilla (ES)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Campione d'Italia
sowie der zum
italienischen
Hoheitsgebiet
gehörende Teil des
Luganer Sees (IT)
Drittlandsgebiet

Verbrauchsteuer:
seit 01.01.2020
Unionsgebiet
Unionsgebiet
(seit 01.01.2020)
Faröer
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Fürstentum
Monaco
Unionsgebiet
(wie Umsätze
mit Herkunft
Frankreich
zu behandeln)
Unionsgebiet
Gibraltar (GB)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Grönland
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Helgoland,
Gebiet von
Büsingen (DE)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Man (GB)
Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021
Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021
Kanalinseln (GB)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021
Kanarische
Inseln (ES)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Livigno (IT)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Madeira (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
San Marino
Drittlandsgebiet

Verbrauchsteuer:
Unionsgebiet
Zollunion
überseeische französische
Departements:
Guadeloupe,
Martinique,
Französisch-
Guayana,
Réunion,
St. Martin (frz. Teil),
Mayotte (FR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
überseeische französische
Gebietskörperschaften
und Gebiete:
Neukaledonien,
St. Barthélemy,
Saint-Pierre,
Miquelon,
Wallis und Futuna,
Französisch-
Polynesien
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Vatikan
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet

Quelle: IHK Region Stuttgart