Warenverkehr innerhalb der EU
Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?
Lieferungen in Sondergebiete werfen immer wieder Fragen auf. Muss ich eine Ausfuhranmeldung machen? Wie ist die Rechnung korrekt zu erstellen? Brauche ich einen Ausfuhrnachweis oder einen Statusnachweis (T2L)? Was ändert sich beim T2L ab März 2024? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen
Sendungen auf Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar oder Helgoland werden wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung und Rechnung gilt:
- Ausfuhranmeldung (Code: EX)
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören
Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gelten folgende Regeln:
- Ausfuhranmeldung (Code: CO)
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
- T2L- oder T2LF-Dokument/Einheitspapier: Dies wird zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS). Das gilt auch für sogenannte “zugelassene Aussteller” (ACP).
Laut Mitteilung der DIHK soll es eine Übergangslösung geben. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03. zu verwenden. Somit können Statusnachweise derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist. Bei Bedarf sollte hierzu umgehend Kontakt mit dem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufgenommen werden.
-
Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich, danach muss das PoUS-Modul genutzt werden.
Der Zoll hat weiterführende Informationen zur Umstellung T2L/T2LF auf PoUS veröffentlicht.
Andorra und San Marino
Zwischen der EU und Andorra sowie San Marino besteht eine Zollunion. Das bedeutet, dass die meisten Waren sich zollfrei zwischen den Gebieten bewegen können. Ausgenommen sind im Warenverkehr mit Andorra Waren der Kapitel 1-24, mit San Marino EGKS-Waren. Für den Warenverkehr gelten folgende Regeln:
- Ausfuhranmeldung
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
- T2L- oder T2LF-Dokument/Einheitspapier: Dies wird zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS). Das gilt auch für sogenannte “zugelassene Aussteller” (ACP).
Laut Mitteilung der DIHK soll es eine Übergangslösung geben. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03. zu verwenden. Somit können Statusnachweise derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist. Bei Bedarf sollte hierzu umgehend Kontakt mit dem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufgenommen werden. - Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich, danach muss das PoUS-Modul genutzt werden.
Der Zoll hat weiterführende Informationen zur Umstellung T2L/T2LF auf PoUS veröffentlicht.
Tabellarische Übersicht der Sondergebiete
Territorien
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Umsatzsteuer-
rechtliche / Verbrauchs- steuer- rechtliche Behandlung |
Zoll- rechtliche Behand- lung |
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Andorra
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Drittlandsgebiet
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Zollunion
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Akrotiri,
Dhekalia (Hoheitsgebiete GB) werden seit 1. Januar 2021 als Unionsgebiet behandelt |
Unionsgebiet
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Unionsgebiet
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Åland-
inseln (FI) |
Drittlandsgebiet
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Unionsgebiet
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Aruba, Curacao,
St. Martin (nieder- ländischer Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius (nieder- ländischer Teil) |
Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Azoren (PT)
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Unionsgebiet
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Unionsgebiet
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Balearen (ES)
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Unionsgebiet
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Unionsgebiet
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Berg Athos (GR)
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Drittlandsgebiet
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Unionsgebiet
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Ceuta,
Melilla (ES) |
Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Campione d'Italia
sowie der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT) |
Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: seit 01.01.2020 Unionsgebiet |
Unionsgebiet
(seit 01.01.2020)
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Faröer
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Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Fürstentum
Monaco |
Unionsgebiet
(wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln) |
Unionsgebiet
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Gibraltar (GB)
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Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Grönland
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Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen (DE) |
Drittlandsgebiet
|
Drittlandsgebiet
|
Insel Man (GB)
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Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021 |
Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021 |
Kanalinseln (GB)
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Drittlandsgebiet
|
Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021 |
Kanarische
Inseln (ES) |
Drittlandsgebiet
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Unionsgebiet
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Livigno (IT)
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Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
|
Madeira (PT)
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Unionsgebiet
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Unionsgebiet
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San Marino
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Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet |
Zollunion
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überseeische französische
Departements: Guadeloupe, Martinique, Französisch- Guayana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR) |
Drittlandsgebiet
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Unionsgebiet
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überseeische französische
Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy, Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch- Polynesien |
Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Vatikan
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Drittlandsgebiet
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Drittlandsgebiet
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Quelle: IHK Region Stuttgart