Warenverkehr innerhalb der EU
Nachweis des Unionsstatus durch T2L oder T2LF
Neues elektronisches System „Proof of Union Status“ (PoUS) ab 1. März 2024.
Zum 1. März 2024 wurde das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) eingeführt, dass die bisherigen EU-weiten T2L- bzw. T2LF-Dokumente in Papierform ersetzt. Diese Dokumente dienten bisher dem Nachweis des Unionscharakters von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, insbesondere im Seeverkehr. Ab dem genannten Datum ist die Ausstellung dieser Dokumente ausschließlich in elektronischer Form möglich.
Zugriff auf das System PoUS erhalten die Unternehmen über das EU-Trader-Portal. Der Zoll hat eine Handreichung zum System PoUS veröffentlicht.
Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus mithilfe von T2L- oder T2LF-Daten auch nachträglich erfolgen kann. Statusnachweise T2L oder T2LF, die nachträglich ausgestellt wurden, werden im PoUS-System eindeutig mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen sich direkt an das zuständige HZA zu wenden.
Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus mithilfe von T2L- oder T2LF-Daten auch nachträglich erfolgen kann. Statusnachweise T2L oder T2LF, die nachträglich ausgestellt wurden, werden im PoUS-System eindeutig mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen sich direkt an das zuständige HZA zu wenden.
Die Umstellung auf das elektronische Verfahren ist Teil einer umfassenden Modernisierung der Zollprozesse, die es ermöglicht, den Nachweis des Unionsstatus effizienter und transparenter zu gestalten.
Für Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, bleibt die Möglichkeit bestehen, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland wird hierfür das Formular "0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) - Statuserfassungspapier" zur Verfügung stehen.
Für Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, bleibt die Möglichkeit bestehen, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland wird hierfür das Formular "0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) - Statuserfassungspapier" zur Verfügung stehen.
Die Nachweismöglichkeit des Unionsstatus mit Handelsdokumenten in Form von Beförderungspapieren oder Rechnungen bleibt für Waren bis zum 15. August 2025 weiterhin unverändert bestehen. Ab dem 16. August 2025 werden Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren ab 15.000 € über das PoUS System digital erfasst. Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren, mit oder ohne Bewilligungsverfahren, unter 15.000 € sind auch nach dem 16. August 2025 in Papierform unverändert möglich.
In der Broschüre finden Sie weitere allgemeine Informationen zum Proof of Union Status.
Quelle: Zoll.de/Fachmeldungen / DIHK