Das Carnet A.T.A. / C.P.D.
Türkei: Überbeglaubigte Vollmacht gefordert
Seit April 2018 fordert der türkische Zoll bei der Einfuhr mit Carnet ATA zusätzlich eine Auflistung der Ware in einer speziellen Excelliste, die diesem dann elektronisch, zum Beispiel auf USB-Stick, übergeben wird.
Folgende Sonderregelungen gelten für die Ausstellung von Carnets ATA für die Türkei:
Feld B (grünes Deckblatt, gelbe Ausfuhr-, Wiedereinfuhrblätter, weiße Einfuhr-, Wiederausfuhrblätter)
- Hier ist der Vertreter namentlich einzutragen, also derjenige, der mit dem Carnet reist bzw. die Zollabfertigung beim türkischen Zoll vornimmt. Der Vertreter benötigt eine Vollmacht, die vom türkischen Konsulat überbeglaubigt sein muss.
- Zur Vorlage beim türkischen Konsulat muss die Vollmacht zuvor durch die ausstellende IHK bescheinigt werden. Bitte reichen Sie zusammen mit dem Carnetantrag und dem Carnet auch eine vollständig ausgefüllte Vollmacht bei Ihrer IHK ein. Bitte verwenden Sie hierzu diesen Vordruck. Die IHK ergänzt die Nummer und bescheingt die Vollmacht. Sie erhalten Sie zusammen mit dem ausgestellten Carnet zurück und können sie dann dem Konsulat vorlegen.
- Der türkische Zoll schreibt vor, dass zusätzlich der Empfänger in der Türkei in Feld B des Carnets eingetragen wird. Wir empfehlen dort den Empfänger mit Anschrift in der Türkei einzutragen.
Feld J (grünes Deckblatt), Feld F (weiße Einfuhr-, Wiederausfuhrblätter)
- Der türkische Zoll verlangt, dass der Carnetinhaber oder sein Vertreter, der in Feld J (grünes Deckblatt) unterschreibt, auch in Feld F der weißen Einfuhr- und Wiederausfuhrblätter unterschreibt.
Carnets, die nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen, werden vom türkischen Zoll nicht mehr akzeptiert.
Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen oder bei Reisen in mehrere Länder Kontakt mit der ausstellenden IHK auf, bevor Sie das Carnet beantragen.
Quelle. IHK Region Stuttgart