Service Umweltberatung
Energieaudit: Ist mein Unternehmen betroffen?
- Verpflichtung zu Energieaudits – hundertausende Unternehmen müssen handeln?
- Wer ist von der Regelung betroffen?
- Dann spielt eine Branchenzugehörigkeit, etwa zum verarbeitenden Gewerbe, keine Rolle?
- Wie können Unternehmen der Verpflichtung nachkommen?
- Was sind die ersten Schritte aus Sicht der Unternehmen?
- Was passiert bei Missachtung der Energieauditpflicht?
- Ermessensspielraum des BAFA nur noch in 2016
Verpflichtung zu Energieaudits – hundertausende Unternehmen müssen handeln?
Alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen nach den Kriterien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind oder die in kommunaler Hand sind, sind vom Gesetzgeber seit 22. April 2015 dazu verpflichtet mindestens ein Energieaudit nach der internationalen Norm DIN EN 16247-1 (Ausgabe Oktober 2012) bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G). In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits.
Eine enorme Herausforderung, da schätzungsweise 400.000 bis 500.000 Unternehmen in Deutschland betroffen sind.
Das BAFA stellt ausführliche Hilfestellungen, Merkblätter und Definitionen im Internet zur Verfügung: www.bafa.de
Wer ist von der Regelung betroffen?
Die Anwendung des KMU-Begriffs gestaltet sich tatsächlich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint. Da die Novelle des EDL-G auf eine Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie zurückgeht, wird auch die EU-Definition für KMU zu Grunde gelegt und umgekehrt angewendet (Umkehrung der KMU-Definition). Das heißt, es gelten alle Unternehmen als KMU, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz UND gleichzeitig weniger als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme ausweisen. Den KMU-Status erlangen die Unternehmen aber erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unterschreiten. Problematisch ist hierbei, dass bei sogenannten Partnerunternehmen mit einer finanziellen Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent beziehungsweise verbundenen Unternehmen, mit einer finanziellen Beteiligung größer 50 Prozent , die Unternehmenswerte anteilig oder sogar vollständig zusammen veranschlagt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen ihren Sitz haben. Auch alle Beteiligungen an Firmen mit Sitz im Ausland werden betrachtet. Somit können zwei Unternehmen, die jeweils für sich die beiden genannten Schwellenwerte einhalten, aber als verbundene Unternehmen die Schwellenwerte reißen, den KMU-Status verlieren und somit der Verpflichtung unterliegen. Das Unternehmen mit Sitz in Deutschland müsste dann mindestens ein Energieaudit durchführen. Das führt dazu, dass viele kleine Vertriebstöchter großer international tätiger Konzerne jetzt zum Energieaudit verpflichtet sind, obwohl an Standorten in Deutschland deutlich weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Der Gesetzgeber hat zwei jedoch zwei Schlupfköcher für die Energieauditpflicht zugelassen. Unternehmen können alternativ ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen. In diesen Fällen bleibt den Unternehmen dadurch mehr Zeit bis zur vollständigen Umsetzung der Systeme. Hier endet die Frist am 01.01.2017. Die genannten Managementsysteme müssen allerdings an den entsprechenden Unternehmens-Standorten in Deutschland eingeführt und zertifiziert sein.
Dann spielt eine Branchenzugehörigkeit, etwa zum verarbeitenden Gewerbe, keine Rolle?
Die Verpflichtung ist tatsächlich nicht an eine Branchenzugehörigkeit oder Rechtsform gekoppelt sondern erwächst ausschließlich aus der Überschreitung der genannten Schwellenwerte. Damit sind sowohl Unternehmen des produzierenden Gewerbes betroffen, als auch beispielsweise Versicherungen, Banken oder Hotelketten. Aber auch Stadtwerke, Krankenhäuser oder Theater können in den Anwendungsbereich fallen. Verpflichtet sind alle sog. Nicht-KMU, unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich. Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits sind nur die Einrichtungen, die überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen.
Außerdem fallen auch viele sehr viel kleinere Unternehmen darunter, welche nur deshalb nicht als KMU zählen können, weil deren Anteile zu mehr als 25 % in öffentlicher Hand liegen. Hier spielt die Mitarbeiterzahl oder andere Bilanzgrößen keine Rolle. In der Regel sind alle Unternehmen der öffentlichen Hand unabhängig ihrer Mitarbeiterzahl oder ihres Umsatzes zum Energieaudit verpflichtet.
Wie können Unternehmen der Verpflichtung nachkommen?
Durch die Energieaudits soll den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und bewusste Entscheidungen über die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen vorzubereiten. Das Energieaudit muss dabei den Anforderungen aus der DIN 16247-1 genügen, die eine Bestandaufnahme aller eingesetzten Energieträger und Energieverbraucher inklusive Vor-Ort-Begehungen an allen Standorten enthält. Es kann sowohl von externen Beratern oder Dienstleistern als auch von unternehmenseigenem Personal durchgeführt werden. Auf Basis einer Darstellung der Energieflüsse sollen dann wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Energieaudit und dem EDL-G keine Verpflichtung zur Umsetzung einzelner Maßnahmen. Die Entscheidung hierüber obliegt allein dem jeweiligen Unternehmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und beispielweise bestehender Investitionszyklen. Der Begriff „Audit“ ist daher unglücklich gewählt, vielmehr handelt es sich bei den Mindestanforderungen der Pflicht um eine strukturierte Energieeffizienz-Beratung.
Was sind die ersten Schritte aus Sicht der Unternehmen?
Jedes Unternehmen sollte klären, ob es in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fällt. Im Merkblatt für Energieaudits des BAFA heißt es „Die Bewertung, ob ein Unternehmen ein sog. Nicht-KMU ist und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, obliegt den Unternehmen selbst“. Hierfür ist auch die Frage der Verflechtung mit anderen Unternehmen zu prüfen. Um dies individuell zu überprüfen, bietet die IHK Nordschwarzwald ein Webtool an. Mit dem Selbstcheck: "Ist mein Unternehmen betroffen?" (oben) kann jeder selbst mit wenigen Klicks überprüfen, ob er von der Verpflichtung betroffen ist.
Im nächsten Schritt ist dann zu klären, wie das Unternehmen der Verpflichtung sinnvollerweise nachkommen sollte. Die Durchführung des Energieaudits kann zunächst ein Schritt sein, um Rechtskonformität sicherzustellen. Größere Unternehmen oder Unternehmensverbünde, zumal wenn sie Standorte im Ausland unterhalten oder bereits über Managementsysteme und Erfahrungen mit deren Systematik verfügen, sollten ernsthaft die Einführung eines Energie- oder EMAS-Umweltmanagementsystems prüfen. Verfügt ein Unternehmen bereits über ein ISO 9001 Qualitätsmanagementsystem ist ein Energieaudit nach DIN 16247-1 sinnvoll. Hierauf kann später ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 aufgebaut werden. Bei Unternehmen die bereits ISO 9001 und ein ISO 14001 Umweltmanagementsystem implementiert haben, ist das Energiemanagementsystem ISO 50001 sinnvoll. Sollte nur ein ISO 14.001 Umweltmanagementsystem implementiert sein, empfiehlt sich die Weiterentwicklung zum EMAS-Umweltmanagementsystem. Für Unternehmen, die noch kein derartiges Managementsystem haben, empfiehlt sich wiederum ein Energieaudit nach DIN 16247-1.
Was passiert bei Missachtung der Energieauditpflicht?
Wird ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann das BAFA ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR aussprechen. Behauptet ein Unternehmen die KMU-Kriterien zu erfüllen und stellt sich später heraus, dass es sich aber um ein Nicht-KMU handelt, kann ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR ausgesprochen werden.
Bei der Wahl eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem nach EMAS genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung des Systems bis zum 5.12.2015. Wird jedoch entgegen dieser Selbstverpflichtung, nachträglich und ohne für das BAFA nachvollziehbaren Grund nur ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchgeführt, kann ebenfalls ein Bußgeld verhängt werden. Außerdem können auch bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Energieauditpflicht mehrere Bußgeldbescheide gegen ein Nicht-KMU erlassen werden.
Ermessensspielraum des BAFA nur noch in 2016
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat sich noch einmal schriftlich zu der Ermessensausübung des BAFA geäußert. Hiernach geht das BAFA bei seinen im Jahr 2016 startenden Überprüfungen von einem ernsthaften Bemühen der Unternehmen aus, wenn diese zwar die Frist 5. Dezember versäumt haben sollten, das Energieaudit aber bis Ende April 2016 abschließen.
Das BMWi erkennt noch einmal ausdrücklich an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten und trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, das Energieaudit rechtzeitig zum 5. Dezember 2015 abzuschließen. Ein Versäumnis der Frist habe jedoch nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge.
Das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird Anfang des Jahres 2016 mit der Einleitung von Stichprobenkontrollen beginnen. Unternehmen, die ein Energieaudit z. B. wegen des Beraterengpasses erst nach der Frist abschließen konnten und die Gründe hierfür gegenüber dem BAFA glaubhaft darlegen können, müssen in der Regel nicht mit einem Bußgeld rechnen. Das Energiedienstleistungsgesetz sanktioniert nur ein verschuldetes Fristversäumnis.
Aber: Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass auf Seiten des BAFA die Ermessensspielräume umso geringer sind, desto länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April 2016 kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle: IHK Darmstadt, gekürzt