Gewässerschutz

Anhörung zur geplanten Änderung der AwSV

Freiburg, 23.12.2019. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) von 2017 soll erstmals geändert werden. Anlass dafür ist vor allem das Thema Löschwasserrückhaltung bei Brandereignissen, das aktuell in § 20 der Verordnung nur sehr pauschal reglementiert wird. Dadurch sind derzeit sehr viele Anlagen dieser Forderung unterworfen.

Referentenentwurf vorgelegt

Das Bundesumweltministerium hat nun seinen Referentenentwurf für eine AwSV-Änderung zur öffentlichen Anhörung vorgelegt. § 20 der Verordnung wird darin neu formuliert und die Liste der ausgenommenen Anlagen bzw. Konstellationen erweitert. Wichtig ist die vorgesehene neue Ausnahmeregelung für Anlagen mit max. 5 Tonnen Inhalt an wassergefährdenden Stoffen (egal welcher Wassergefährdungsklasse).

Löschwasseranhang

Außerdem wird der Verordnung ein zusätzlicher Anhang („Anlage 2a“) angefügt, der für immer noch betroffene Anlagentypen und -größen Detail-Regelungen zur Löschwasserrückhaltung trifft. Dabei wird der vermutete Löschwasseranfall abgeschätzt und es werden technische Randbedingungen formuliert.

Kleinere Anpassungen und Klarstellungen

Des Weiteren enthält der AwSV-Änderungsentwurf eher unbedeutende Anpassungen an aktuelle Rechtsänderungen sowie eine Reihe von eher hilfreichen, im Einzelfall sogar erleichternden Klarstellungen und Präzisierungen. Diese betreffen u. a. die Ermittlung von Wassergefährdungsklassen, die Prüfung von Anlagen, den Betrieb von (definierten) Umschlaganlagen und Details zur Anzeigepflicht und zur geforderten Anlagendokumentation. Hier wird nun auch die Lage in Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebieten abgefragt sowie – neu im Vergleich zum Vorentwurf vom Sommer 2019 – eine mögliche Lage in erdbebengefährdeten Gebieten.

Weitere Informationen

Der Referentenentwurf nebst Begründung und weitere Infos zum Thema auf der BMU-Homepage.
Quelle: IHK Freiburg